Aktuelles

08.12.2011

Rechtliche Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf das Arbeitsverhältnis

1. Die Situation bis zur Einstellung eines Mitarbeiters
Für Arbeitgeber stellt sich im Rahmen einer geplanten Neueinstellung in der Regel die Frage, wie zuverlässig und vertrauenswürdig der Bewerber ist.
Insbesondere erhebliche Vorstrafen und laufende Strafverfahren können das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien später sehr belasten.
Die Frage nach Vorstrafen ist aber im Bewerbungsgespräch nur dann rechtlich zulässig, wenn gerade die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes diese erfordert.
Dieses bedeutet, dass der Arbeitgeber lediglich nach Vorstrafen aufgrund solcher Delikte fragen darf, deren Schutzgüter den Arbeitsplatz betreffen.
Beispielsweise ist es zulässig einen Berufskraftfahrer nach Verkehrsdelikten und einen Bankmitarbeiter nach Vermögensdelikten zu fragen.
Grundsätzlich gilt, dass je weitreichender die Handlungsbefugnisse gehen und je höher die Führungsposition ausgestaltet ist, desto größer die Bedeutung der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers ist. Umso weitreichender sind dann auch die Fragerechte des Arbeitgebers.

2. Die Situation ab Einstellung des Mitarbeiters
Die Verurteilung eines Mitarbeiters zu einer mehrjährigen Haftstrafe führt nach einer neueren Entscheidung des BAG sogar zu dem Recht des Arbeitgebers, die ordentliche Kündigung auszusprechen.
Selbst für den Fall, dass die zugrunde liegende Tat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Denn der Arbeitnehmer habe bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten. Dem Arbeitgeber sei ein Abwarten der Rückkehr des Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz nicht zuzumuten, so dass er die Stelle dauerhaft neu besetzen könne (Urteil des BAG vom 24.03.2011- 2 AZR 790/09).

 
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