Aktuelles

28.11.2014

Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.01.2015

Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, welches auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) beinhaltet.

Ab dem 01.01.2015 gilt danach ein flächendeckender branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde. Das MiLoG gilt gemäß § 22 grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und auch Praktikanten im Sinne von § 26 BBIG.

Bei den Praktikanten gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. So gilt der Mindestlohn nicht für Pflichtpraktika nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung oder Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

Nicht erfasst werden auch Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums oder Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung.

Darüber hinaus gilt das MiLoG nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren (innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses).

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausgeschlossen werden kann. Lediglich in einem gerichtlichen Vergleich könnte der Arbeitnehmer auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns verzichten.

Im Weiteren ist zu beachten, dass in Bereichen, in denen bereits Tarifverträge existieren, die weniger als 8,50 EUR vorsehen, diese zunächst auch nach dem 01. Januar 2015 ihre Gültigkeit behalten. Allerdings müssen dann ab dem 01. Januar 2017 abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde vorsehen (§ 24 Abs 1 MiLoG).

Eine Mindestlohnkommission muss erstmalig mit Wirkung zum 01. Januar 2017 über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschließen. Danach hat die Kommission alle zwei Jahre über etwaige Anpassungen der Mindestlohnhöhe zu entscheiden.

Dem Arbeitgeber, der gegen den gesetzlichen Mindestlohn verstößt, droht eine Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR.

Von einiger praktischer Bedeutung sind auch die § 14 und 17 des Mindestlohngesetzes.

Nach § 13 haftet der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Werk- oder Dienstleistungsunternehmer bzw. Nachunternehmer oder einen von dem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleiher.

Im Ergebnis bedeutet dies eine erhebliche Kontrollpflicht des beauftragenden Unternehmers.

In diesen Zusammenhang ist auch § 17 MiLoG einzuordnen. Danach müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen (Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungsgewerbe etc.) ab sofort Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für bestimmte Arbeitnehmer aufzeichnen.

Das MiLoG enthält noch eine Reihe weiterer wichtiger Vorschriften und wird ganz erheblichen Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse haben.

Von daher ist jedem betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzuraten, sich eingehend mit der neuen Materie vertraut zu machen und ggf. einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

nbsp

Rechtsanwalt Winter

 
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