Aktuelles

20.11.2017

BGH weitet Schmerzensgeldansprüche aus

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 07.09.2017 verkündeten Entscheidung (III ZR 71/17) die betroffenen Personen zustehenden Schmerzensgeldansprüche auf weitere Fallgruppen ausgeweitet und damit eine jahrzehntelange geltende Rechtsprechung geändert.

Konkret ging es im vorliegenden Fall um die Frage, ob einem Verletzten aufgrund eines berechtigten Polizeieinsatzes neben den normalen Schadensersatzansprüchen auch zusätzlich Schmerzensgeld zusteht.

Die Juristen sprechen hier von sogenannten Aufopferungsansprüchen.

Seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat die Rechtsprechung stets darauf hingewiesen, dass aufgrund eines derartigen, allgemeinen Aufopferungsanspruchs zwar materielle Schäden wie Sachschaden oder Heilbehandlungskosten ersetzt werden, ein Schmerzensgeld dagegen nicht gezahlt werden kann.

Diese Rechtsprechung ist mit der nunmehr verkündeten Entscheidung vom 07.09.2017 endgültig überholt und nicht mehr vertretbar.

Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die bereits im Jahr 2002 durchgeführte Novellierung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Einfügung des § 253 Abs. 2 BGB hin.

Gemäß dieser Vorschrift wurde nach Auffassung des BGH ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt, der über die bereits erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung miteinbezieht und daher auch im Falle der hier zu entscheidenden Aufopferungsansprüche anwendbar sei.

Die Entscheidung des BGH ist konsequent und weitet Schmerzensgeldansprüche nunmehr auf sämtliche Schadensersatz relevanten Ereignisse aus.

Wie bei Verkehrsunfällen auch kommt es nunmehr für die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs somit nicht mehr auf ein Verschulden des Anspruchsgegners bzw. Schädigers an.

Im konkreten Falle war die polizeiliche Maßnahme ja auch rechtmäßig gewesen, sodass unter Berücksichtigung der alten Rechtsprechung bereits aus diesem Grunde Schmerzensgeldansprüche ausscheiden mussten.

Rechtsanwalt Wulf

 

 
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