Aktuelles

19.04.2012

Haftung des Inhabers eines Internet-Anschlusses muss für bestimmte Fälle zukünftig höchstrichterlich geklärt werden.

Der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts trifft zwar keine inhaltliche Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Internet-Anschlusses für Rechtsverletzungen durch Mitglieder seines Haushaltes haftet.
Das Gericht hat aber klargestellt, dass bisher eine höchstrichterliche Entscheidung zum dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt fehlt und der Zugang zur nächsten Instanz daher eröffnet sein müsse.

Mit der Frage der Haftung von Internet-Anschlussinhabern insbesondere im Zusammenhang mit drahtlosen WLAN-Netzen hat sich der Bundesgerichtshof zwar früher bereits beschäftigt.
Dabei ging es aber immer nur darum, inwieweit der Inhaber eines WLAN-Netzes verpflichtet ist, dieses durch Verschlüsselung so abzusichern, dass Dritte nicht unbefugt darauf zugreifen können.
Der BGH hat insoweit klargestellt, dass es einem Verbraucher nicht zuzumuten sei, sich - im Gegensatz zu den Betreibern von Firmennetzwerken - ständig über aktuelle Sicherheitsstandards auf dem Laufenden zu halten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss ein Verbraucher, der ein WLAN-Netz einrichtet, daher nur darauf achten, dass die zum Zeitpunkt der Anschaffung marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
Dies bedeutet in der Praxis, dass eine sogenannte WPA2-Verschlüsselung mit einem durch den Benutzer gewählten eigenen Passwort errichtet werden muss.
Dieses Passwort sollte auch nicht leicht zu erraten sein.
Nicht verlangt werden kann von einem Verbraucher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber beispielsweise, dass monatlich eine Änderung des Passworts vorgenommen wird etc.
Umgekehrt wäre es allerdings sicherlich auch nicht ausreichend, die bei vielen WLAN-Routern bereits voreingestellte Verschlüsselung mit einem durch den Hersteller vergebenen Passwort zu nutzen.

Die aktuelle Entscheidung des BVerfG befasste sich nun aber mit einem anderen Sachverhalt:
Vor dem Landgericht Köln war ein Internet-Anschlussinhaber zur Zahlung der Kosten verurteilt worden, die dadurch entstanden, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beklagten mehrere tausend Musikdateien in einer Tauschbörse angeboten hatte.
Das Oberlandesgericht Köln hatte diese Entscheidung bestätigt und gleichzeitig die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Diese Nichtzulassung wurde durch das Verfassungsgericht nun aufgehoben, da die Richter eine grundsätzliche Klärung der bisher nur uneinheitlich beantworteten Rechtsfrage für erforderlich halten.

Das Oberlandesgericht muss nun unter der Maßgabe der Feststellungen der Karlsruher Richter nun neu entscheiden und die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen, falls es bei seiner Rechtsauffassung bleibt.

Im Gegensatz zu den oben erläuterten Fallkonstellationen – über die der BGH schon entschieden hat – geht es im aktuellen Fall also um die Haftung für Rechtsverletzungen durch Dritte, die mit grundsätzlicher Zustimmung des Anschlussinhabers einen Internet-Zugang (mit-)nutzen.

Wir raten auch insoweit vorsorglich zur Vorsicht:
Dass das Internet über ein WLAN-Netzwerk durch Familienangehörige genutzt wird und diese dazu auch das Verschlüsselungs-Passwort kennen müssen, ist in aller Regel zwar nicht zu vermeiden.
Gleichwohl sollte Freunden, Besuchern etc. nicht leichtfertig ebenfalls Zugang zum WLAN-Netzwerk gewährt werden, solange eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik noch nicht vorliegt.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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