Aktuelles

22.04.2014

Lottogewinn unterfällt dem ehelichen Zugewinn

Die aktuelle Entscheidung des BGHnbsp(Beschl. v. 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12)nbspbestätigt die bereits auf die 1970er Jahre zurückgehende Rechtsprechung.

Nachdem der BGH bereits im Jahre 1977 in einer Entscheidung festgestellt hatte, dass ein Lottogewinn im Falle der Ehescheidung als Zugewinn eines der Eheleute anzusehen ist, der bei einer Scheidung auszugleichen ist, hat er diese Rechtsansicht in einer weiteren Entscheidung im Jahre 2013 bestätigt.

Dabei hat der BGH seine Ansicht auch für den Fall bestätigt, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Lottogewinns schon mehrere Jahre getrennt gelebt hatten.

Der BGH stellt entscheidend darauf ab, ob zum Zeitpunkt des Lottogewinns bereits der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt worden war oder nicht. Nur im letzteren Fall würde der Lottogewinn nicht in den Zugewinn fallen.

Grundsätzlich ist dieser Zeitpunkt auch entscheidend für die Behandlung von Schmerzensgeld, welches vor bzw. nach Zustellung des Scheidungsantrages anfällt.
Diese Auffassung des BGH wird in der juristischen Literatur durchaus angegriffen, und zwar mit dem beachtenswerten Argument, dass das Schmerzensgeld ja einen Ausgleich für eine erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt, die bei dem Verletzten auch nach der Scheidung verbleibt, während er das für die Verletzung erhaltene Schmerzensgeld gegenüber dem anderen Ehepartner, der ja nicht verletzt wurde, auszugleichen hat.

Auch eine Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis, soweit sie nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, was dann unter Umständen bei der Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen ist, fällt in den Zugewinnausgleich, wenn der Anspruch vor Zustellung des Scheidungsantrages entstanden ist.

Rechtsanwalt Dieter Bartsch

 
Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutz