Aktuelles

30.06.2014

Keine Helmpflicht für Radfahrer durch die Hintertür

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (VI ZR 281/13) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig dahingehend korrigiert, dass einem Fahrradfahrer bei einem ansonsten unverschuldeten Unfall keine Mithaftung allein durch die Nichtbenutzung eines Fahrradhelms trifft.

Der Sachverhalt stellte sich folgendermaßen dar:

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße. Dabei trug sie keinen Fahrradhelm. Plötzlich und unerwartet kam es zu einer Kollision, als eine Pkw-Fahrerin ihre Autotür öffnete und die Radfahrerin hiergegen prallte. Dabei zog sie sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, welche möglicherweise durch das Tragen eines Fahrradhelmes hätten minimiert werden können.

Das Oberlandesgericht Schleswig sah in dem Nicht-Tragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden der Klägerin, da hierdurch ja möglicherweise die Schadensfolgen hätten reduziert werden können.

Dem stimmt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nicht zu.

Der BGH verweist in seiner Entscheidung darauf, dass eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht.

Zwar könne einem Geschädigten grundsätzlich ein Mitverschulden dann anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt. Auch dies war im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen, da nach dem „allgemeinen Verkehrsbewußtsein“ zum Zeitpunkt des Vorfalls das Tragen eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz nicht üblich gewesen sei. Der BGH verweist in seiner Entscheidung darauf, dass zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2011 lediglich rd. 11 % aller Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen hätten.

Die vom Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung ist richtig, da diese der verbreiteten Kürzung von Ansprüchen Geschädigter durch die Versicherungswirtschaft einen Riegel vorschiebt. Es muss dabei verbleiben, dass lediglich Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu einem Mitverschulden führen. Letztlich muss es dem einzelnen überlassen bleiben, inwieweit er zusätzlich eigene Schutzmaßnahmen trifft

nbsp

Rechtsanwalt Wulf

 
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