Aktuelles

25.07.2014

Ersatzpflicht bei Verlust des Haustürschlüssels durch Mieter

Hier hat der BGH in einem Urteil vom 05.03.2014 entschieden, dass grundsätzlich den Mieter einer Wohnung eine Obhutspflicht bezüglich der ihm überlassenen Schlüssel obliegt und er daher dem Vermieter bei Verlust grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Verlust eines Schlüssels kann unter Umständen den Austausch der gesamten Schließanlage erforderlich machen, falls eine missbräuchliche Verwendung des nicht mehr auffindbaren Schlüssels zu befürchten ist.

Allerdings ist nach der vom BGH vertretenen Rechtsansicht der Verlust eines Schlüssels einer Beschädigung der Schließanlage nicht automatisch gleichzusetzen, ist kein Eingriff in die Bausubstanz. Dies bedeutet, dass ein Ersatzanspruch gegenüber dem früheren Besitzer des Schlüssels erst dann gegeben ist, wenn die Anlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Erst dann hat sich das Gefährdungspotential in einen konkreten Vermögensschaden umgewandelt. Die Vorlage eines Kostenvoranschlages über die Kosten für den Austausch der Schließanlage reicht also für einen Ersatzanspruch nicht aus.

Rechtsanwalt Bartsch

 
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