Dass nach dem Telemediengesetz alle gewerblich oder beruflich Tätigen dazu verpflichtet sind, auf ihren Internet-Seiten ein Impressum vorzuhalten, dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein.
Hierbei denkt man aber zunächst natürlich nur an eigene Internet-Seiten, auf denen die Firma oder das Unternehmen präsentiert wird.
Selbstverständlich sollte es sein, dass dort direkt auf der Startseite ein Link zu einem Impressum erfolgt oder jedenfalls das Impressum mit maximal 2 Klicks erreichbar und für Internet-Nutzer leicht auffindbar ist.
Umstritten war aber, inwieweit auch eine Firmen-Präsentation in sozialen Netzwerken, wie Facebook oder XING eine Impressumspflicht nach sich ziehen.
Man kann nämlich darüber streiten, ob ein Profil in diesen sozialen Netzwerken überhaupt als „Telemedien“ im Sinne des TMG anzusehen ist.
Nachdem soziale Netzwerke aber im Geschäftsverkehr immer mehr an Bedeutung gewonnen haben, tendiert die Rechtsprechung im Zweifel dazu, auch hier eine Impressumspflicht anzunehmen.
Wie wir bereits Ende 2011 auf dieser Seite im Hinblick auf ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg empfohlen hatten, sollte also auch bei Profilen in sozialen Netzwerken jeweils mindestens ein Link auf das Impressum der eigenen Internet-Seite enthalten sein.
Dass dies grundsätzlich ausreichen würde, hat auch das Landgericht Stuttgart nicht verkannt.
Allerdings war in dem entschiedenen Fall das XING-Profil eines Rechtsanwaltes auch mit einem von XING vorgesehenen Impressums-Link versehen, diesen Link bewertete das Gericht aber als zu klein und so unauffällig gestaltet, dass er von einem Internet-User leicht übersehen werden könne.
Das Urteil gibt allerdings Anlass zur Kritik:
Der entsprechende Link war zwar tatsächlich in kleinerer Schriftart abgefasst, als das übrige Profil, allerdings hatte XING dies für seine Nutzer genau so vorgegeben, so dass der beklagte Rechtsanwalt grundsätzlich gar keine Möglichkeit hatte, den Link auf sein Homepage-Impressum in seinem XING-Profil größer darzustellen.
Auch ist es seit Jahren üblich, dass sich der Link auf ein Impressum beispielsweise am unteren Rand einer Seite findet und ein Internet-User erst dorthin scrollen muss, um den Link dann anklicken zu können.
Pikanter Weise ist sogar auf der Internet-Seite des Landgerichts Stuttgart selbst der Impressums-Link erst sichtbar, wenn man auf der Startseite ganz nach unten scrollt.
Es bleibt daher zu hoffen, dass das Urteil ein Einzelfall bleibt.
Um als Internet-User in XING-Profilen oder bei seinem Facebook-Auftritt auf der sicheren Seite zu sein, gibt es aber in technischer Hinsicht natürlich die Möglichkeit, nicht alleine die technischen Vorgaben der Seitenbetreiber für einen Impressums-Link zu nutzen, sondern im Text des eigenen Profils einen Link einzubauen, der in dann größerer – oder jedenfalls gleich großer Schriftart, wie das Profil selbst – einen Link auf das Impressum auf der eigenen Homepage enthält.
Dies würde in jedem Fall dann auch den übertrieben hohen Anforderungen des Landgerichts Stuttgart genügen.
Unabhängig davon ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die in § 5 TMG enthaltenen Inhalte sich im Impressum wiederfinden müssen.
Es müssen also der vollständige Name und die Anschrift, bei juristischen Personen auch die Rechtsform, ggfs. auch die gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer bei einer GmbH) angegeben werden.
Auch müssen Angaben zur Telefon- und Faxnummer und eine E-Mail-Adresse enthalten sein.
Je nach Rechtsform oder Tätigkeitsart des Diensteanbieters sind noch weitere Angaben nötig.
Fazit: Der noch so gut sichtbare Link auf ein Impressum nützt nichts, wenn das Impressum selbst die Mindest-Inhaltsanforderungen nicht erfüllt.
So war es übrigens auch in dem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall:
Der Link war vom Landgericht nicht nur als zu klein und unauffällig bewertet worden, im Impressum selbst fehlten auch nach dem TMG nötige Angaben.
Rechtsanwalt Finsterer