Aktuelles

18.08.2014

Gebrauchsrechte von Mietern an Flächen, die außerhalb des Mietobjekts liegen

Wer hat sich nicht auch schon darüber geärgert?

Es ist leider festzustellen, dass Mieter Gemeinschaftsflächen von Wohnungsanlagen für eigene Zwecke in Besitz nehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein.

So ist es ein alt bekanntes Problem, dass sich Parteien über das Abstellen von Kinderwagen und Schuhschränken ärgern und streiten.nbsp

Nicht wenige Mieter setzen sich mit ihrem vermeintlichen Rechtsanspruch rücksichtslos durch, ohne auf einen etwaigen Vergütungsanspruch des Vermieters oder auf die anderen Mietparteien Rücksicht zu nehmen.

Auslöser für derartige Streitigkeiten ist meist, dass keine entsprechende vertragliche Regel existiert, die ein derartiges Vorgehen reguliert.

Die Rechtsprechung hat zahlreiche Einzelfragen diesbezüglich beurteilt und im Folgenden erfolgt eine Aufstellung von den Gegenständen, die z.B. im Hausflur/Treppenhaus abgestellt werden dürfen oder nicht.

Fahrzeuge dürfen nicht im Hausflur „geparkt" werden.

Dies gilt selbstverständlich gerade für Fahrräder. Ein Mieter muss in der Wohnung oder im Keller Abstellmöglichkeiten schaffen, wenn er das Fahrzeug nicht auf der Straße stehen lassen will.nbsp

Auch eine Garderobe darf im Treppenhaus nicht errichtet werden und auch Bilder dürfen Mieter ohne entsprechende Zusage des Vermieters nicht im Hausflur anbringen.

Auch dürfen Kinderwagen nicht ohne Weiteres im Hausflur abgestellt werden. Dies ist nur dann erlaubt, wenn ein Mieter hierauf angewiesen ist und der Hausflur nach seiner Beschaffenheit ein derartiges Abstellen zulässt.

Eine Duldungspflicht der anderen Mieter ist nur dann gegeben, wenn es für den Mieter unzumutbar ist, einen Kinderwagen in die Wohnung zu verbringen, wenn beispielsweise ein Fahrstuhl nicht vorhanden ist.

Das Vorgesagte gilt auch für Kinderwagen von nicht im Hause wohnenden Menschen.

Mülltonnen etc. dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt werden; nicht nur aus ästhetischen Gründen.

Pflanzen dürfen nicht ohne Zustimmung in den Hausflur gestellt werden, denn es droht starke Verschmutzung durch Blüten und Blätter, welche abfallen und weil der Fluchtweg möglicherweise durch die Pflanzen verstellt wird.

Auch Rollatoren dürfen nicht im Flur abgestellt werden. Für sie besteht die gleiche Rechtslage wie für Kinderwagen und Fahrräder.

In einem Hausflur dürfen auch keine Regale und Schränke angebracht werden. Diese sind typischer Weise für die Wohnung bestimmt und auch dort zu errichten.

Ein besonderes Problem stellen die von Bewohnern im Treppenhaus abgestellten Hausschuhe dar. Die Optik verbietet ein solches Recht der Mieter und es kann ggfs. höchstens ein Mitbenutzungsrecht diesbezüglich bei dem Mieter bestehen.

Einschränkend ist bei schlechtem Wetter ein vorübergehendes Abstellen der Schuhe im Flur auf der Fußmatte zulässig.

Zufahrten zum Grundstück dürfen nicht blockiert werden, da dasselbe ansonsten nicht nutzbar wäre.

Im Falle der Zuwiderhandlung steht dem Vermieter der Rechtsweg offen, seine Ansprüche durchzusetzen.

Hier sind mehrere Anspruchsgrundlagen denkbar.

nbsp

Rechtsanwalt Kemmerich

 
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