Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil vom 22.07.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 313/13) klargestellt, wer als Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens anzusehen ist, wenn kein schriftlicher Versorgungsvertrag vorliegt.
Im vorliegenden Fall begehrte das klagende Energieversorgungsunternehmen von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses die Vergütung von Gasbezug.
Das Problem des Falles war, dass die beklagte Mitmieterin den Mietvertrag hinsichtlich des Einfamilienhauses lediglich „pro forma" mitunterzeichnet, selbst allerdings zu keinem Zeitpunkt in dem Einfamilienhaus gewohnt hatte.
Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles lassen sich bereits daran ablesen, dass das zunächst zuständige Landgericht der Klage stattgegeben hatte, das zuständige Oberlandesgericht die Klage aber vollständig abgewiesen hatte.
Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung nunmehr letztinstanzlich klar, dass die Beklagte auch dann für den streitgegenständlichen Energieverbrauch haftet, wenn sie selbst das Objekt überhaupt nicht bewohnt habe.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es nämlich bei dem konkludenten Vertragsabschluss durch bloße Abnahme der Energie nicht maßgeblich auf die Eigentümer- oder Mieterstellung an, sondern allein darauf, wer die tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt inne hatte. Im Fall der Vermietung steht diese Verfügungsgewalt den Berechtigten aus dem Mietvertrag zu, so dass sich die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens auf Energieabnahme an sämtliche Mieter richtete. Danach kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob der entsprechende Mieter tatsächlich das Objekt bewohnt hat, sondern allein auf die Tatsache, dass dieser Mieter aufgrund des bestehenden Mietvertrages Zugriffsmöglichkeit auf den Übergabepunkt hatte.
Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages hatte die Beklagte es geduldet, dass die zur Nutzung und Beheizung des Einfamilienhauses erforderliche Gasmenge verbraucht wurde und ist demnach zahlungsverpflichtet.
nbsp
Rechtsanwalt Wulf