Aktuelles

20.10.2014

Dunkelheit Unfallzeit

Mit dem Beginn des Herbstes und der damit einhergehenden, früheren Dunkelheit bei gleichzeitig häufigem Regenwetter steigt wie jedes Jahr die Unfallwahrscheinlichkeit.

Wir verhalte ich mich bei einem Verkehrsunfall richtig?

Ist man als Kraftfahrer, Radfahrer oder Fußgänger in einen Verkehrsunfall verwickelt, so sollte nach Möglichkeit grundsätzlich die Polizei zwecks Unfallaufnahme hinzugezogen werden.

Dies ist zwingend dann erforderlich, wenn es bei dem Unfall Verletzte gegeben hat oder Minderjährige beteiligt sind.

Lediglich bei Bagatellsachschäden kann auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet werden. In diesem Fall sollte dann allerdings der Unfallbeteiligte darauf achten, dass der Unfall mittels Skizze oder Fotos dokumentiert wird und insbesondere die Daten des Unfallgegners, d. h. der vollständige und zutreffende Name, die Anschrift sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs sorgfältig notiert werden.

Sollte es zu einem Unfall mit einem geparkten Pkw oder sonstigem Gegenstand (beispielsweise Baum/Beschilderung/Straßenlaterne) kommen, so ist ebenfalls zwingend die Polizei hinzuzuziehen, um sich nicht dem Verdacht der Unfallflucht auszusetzen. Dies gilt auch bei Bagatellschäden, da die Rechtsprechung hier die Bagatellgrenze so niedrig angesetzt hat, dass diese immer erreicht ist.

Ist die Unfallaufnahme abgeschlossen, so empfiehlt es sich bei Sachschäden über 1.200,00 EUR einen Sachverständigen mit der Begutachtung des eigenen Schadens zu beauftragen, sofern man den Unfall nicht selbst verschuldet hat.

Sofern man bei selbstverschuldeten oder überwiegend selbstverschuldeten Unfällen über eine Vollkaskoversicherung verfügt, ist diese unmittelbar nach dem Unfallereignis in die Regulierung einzubeziehen, d. h. der Schaden muss gemeldet werden. Die Kaskoversicherung wird dann auch einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens bereitstellen. Eine vorherige Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs ist somit nicht angezeigt.

Bei unverschuldeten Unfällen dagegen muss der Geschädigte selbst für die Schadenfeststellung mittels Sachverständigen-Gutachten sorgen.

Diesen Geschädigten ist grundsätzlich zu raten, nach jedem Unfall unmittelbar einen Anwalt aufzusuchen, der die Regulierung des Schadens übernimmt und dem Geschädigten zusätzlich wichtige Hilfestellungen beispielsweise bei der Auswahl des Sachverständigen gibt.

Hierbei ist insbesondere wichtig, dass dem Geschädigten hierdurch keine Mehrkosten entstehen, da die anfallenden Anwaltskosten bei unverschuldeten Unfällen von der Gegenseite, d. h. in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.

Die häufig von Werkstätten empfohlene Regulierung "in Eigenregie" ist abzulehnen, da hierbei häufig wesentliche Ansprüche des Geschädigten durch die Werkstatt übersehen werden und darüber hinaus das Risiko besteht, dass Werkstätten, welche mit bestimmten Haftpflichtversicherungen verbunden sind, Reparaturen in minderwertiger Qualität durchführen.

Aufpassen sollte jeder Unfallgeschädigte auch bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens, der ebenfalls oft unmittelbar von der Werkstatt vermittelt wird. Ob und in welchem Umfang dem Geschädigten ein Mietwagen welcher Art und Klasse zusteht, kann nur der Anwalt sicher beurteilen. Hier kommt es leider häufig vor, dass Geschädigte auf einem Großteil der Mietwagenkosten "sitzenbleiben".

Über dieses Thema wird der Unterzeichner an dieser Stelle allerdings noch einen gesonderten Bericht demnächst veröffentlichen.

nbsp

Ihr Spezialist für Verkehrsrecht, Rechtsanwalt Wulf

 
Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutz