Aktuelles

08.12.2014

Versetzung in Tagesschicht möglich?

Wenn laut Tarifvertrag Beschäftigte zur Nachtarbeit verpflichtet sind, können sie gleichwohl einen Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz haben.

Eine Versetzung in die Tagesschicht darf ein Arbeitgeber nur dann ablehnend bescheiden, wenn er nachweisen kann, dass dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

In einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg - Aktenzeichen 7 Ca 218/09 - hatte eine Mitarbeiterin geklagt, die in einem sog. Dreischichtmodell auch nachts eingesetzt wurde.

Sie war der Meinung, dass es für ihre Tätigkeit in der Produktion nicht notwendig sei, in der oben beschriebenen Form zu arbeiten. Weiterhin machte sie darauf aufmerksam, dass eine Betriebsvereinbarung eine Tätigkeit außerhalb dieses Modells ausdrücklich gestattete. Sie beantragte daher bei ihrem Arbeitgeber, einen Tagesarbeitsplatz zugeteilt zu bekommen. Hiermit war sie erfolgreich. Es sei zwar eine solche Versetzung nur dann möglich, wenn es einen passenden Arbeitsplatz gäbe und außerdem dürften dem Wunsch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, so das Gericht. Derartige Hindernisse muss aber der Arbeitgeber dann beweisen können. Den Nachweis war er im vorliegenden Fall schuldig geblieben und da die Betriebsvereinbarung eine Tätigkeit außerhalb des Dreischichtmodells erlaubt hatte, musste der Arbeitgeber der Versetzung zustimmen.

nbsp

Rechtsanwalt Kemmerich

 
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