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07.01.2015

Problem Mietwagen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bei dem das eigene Fahrzeug so stark beschädigt wird, dass es nicht mehr fahrbereit ist, dem steht grundsätzlich im Rahmen des Schadenersatzes ein Mietwagen zu.

Gerade bei dieser Schadenposition ergibt sich jedoch eine Vielzahl von Problemen, die im Ergebnis häufig dazu führen, dass der Geschädigte letztlich einen nicht unerheblichen Teil der Mietwagenkosten selbst zahlen muss.

Zwecks Vermeidung derartiger Nachteile sollte auf folgendes geachtet werden:

1. Zunächst sollte sich der Geschädigte fragen, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens überhaupt zwingend erforderlich ist. Verfügt der Geschädigte beispielsweise über ein weiteres Fahrzeug oder wird mit dem beschädigten Fahrzeug nur eine äußerst geringe wöchentliche Fahrleistung absolviert, so ist von vornherein die Inanspruchnahme eines Mietwagens aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht angezeigt. In diesen Fällen sollte grundsätzlich die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

2. Oft werden Mietwagen unmittelbar von den Werkstätten vermittelt, welche natürlich mit dem Mietwagengeschäft zusätzlich ihre Einnahmen erheblich aufbessern. Hierbei werden den Geschädigten oft Mietwagen zum sog. „Unfallkostentarif" vermittelt, welcher erheblich höher liegt, als der von den Mietwagenfirmen normalerweise berechnete Grundtarif.

Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch ein Geschädigter zu einem Preisvergleich verpflichtet ist und sich nicht blindlings auf die Angaben Dritter nach dem Motto, die Versicherung werde/müsse alles bezahlen, verlassen darf.

3. Auch bei der Art und Größe des Mietwagens ist Vorsicht geboten.

Klar ist, dass der Mietwagen nicht größer und teurer sein darf, als das beschädigte Fahrzeug. Wer beispielsweise mit einem zehn Jahre alten Fiat Panda einen Unfall erleidet, dem ist es selbstverständlich verwehrt, eine Mercedes C-Klasse als Mietwagen zu nutzen. Auch diese Selbstverständlichkeit wird allerdings bei der Vermittlung von Mietwagen häufig nicht beachtet.

Grundsätzlich gilt, dass es für die Bestimmung des richtigen Mietwagens Tabellen gibt, wobei zu beachten ist, dass das angemietete Fahrzeug grundsätzlich eine Fahrzeugklasse unter dem geschädigten Fahrzeug liegt. Ist das geschädigte Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre, so ist ein weiterer Abzug von einer Fahrzeugklasse vorzunehmen. Bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, gelten nochmals besondere Regeln.

Insgesamt ist das Thema sehr komplex, so dass gerade bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens über einen längeren Zeitraum eine anwaltliche Beratung von Nöten ist, um zu vermeiden, dass der Geschädigte letztlich auf erheblichen Kosten „sitzen bleibt".

nbsp

Rechtsanwalt Wulf

 
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