Früher stand dem Vater eines nichtehelichen Kindes ohne Zustimmung der Mutter ein Sorgerecht für das gemeinsame Kind nicht zu. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Kindesvater jedoch die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten eröffnet hatte, sofern seine Beteiligung am Sorgerecht dem Wohle des Kindes entsprach, hat nun auch der Gesetzgeber hieraus die Konsequenz gezogen.
Nach wie vor können die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht einmal durch Heirat, zum anderen durch öffentliche Erklärung gegenüber Jugendamt, Notar oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren.
Darüber hinaus kann nun aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung der bisher nicht sorgeberechtigte Elternteil eine Übertragung des Mit-Sorgerechts auch auf ihn im Rahmen eines von ihm einzuleitenden gerichtlichen Verfahrens erreichen.
Dabei ordnet das Gericht - u. U. auch gegen den Willen des anderen Elternteils - die gemeinsame elterliche Sorge an, wenn - und dies ist eben Voraussetzung - dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es ist also nicht entscheidend, ob die Übertragung dem Kindeswohl entsprechen würde, sondern entscheidend ist, dass zu übertragen ist, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ob die Voraussetzungen gegeben sind, muss vom Familiengericht im Einzelfall geprüft werden. Nur wenn vom Gericht ein derartiger der Übertragung widersprechender Grund festgestellt wird, kann der Antrag zurückgewiesen werden.
Grundsätzlich möglich ist auch, dass ein solcher Antrag durch die Kindesmutter, also ohne ausdrückliche Zustimmung des Kindesvaters, gestellt wird.
nbsp
Rechtsanwalt Bartsch