Sind Haustiere laut Mietvertrag erlaubt, können sie auch in der Wohnung gehalten werden.
nbspNach einer Entscheidung des BGH sind ausnahmslose und generelle Verbotsklauseln nicht wirksam und müssen daher nicht beachtet werden, denn das Halten von Katzen, Hunden und sogar exotischen Tieren ist grundsätzlich erlaubt.
Völlig unberührt von einer etwaigen Vereinbarung im Mietvertrag bleibt die Haltung von Kleintieren wie etwa Fischen, Vögeln und kleinen Meerschweinchen etc.nbsp
Eine Ausnahme gilt von gefährlichen Tieren, wie Kampfhunden oder Giftschlangen.
Diese können eine Gefährdung von anderen Bewohner darstellen. Für diese Haltung ist eine Zustimmung erforderlich.
Liegt diese vor, kann der Vermieter diese nicht ohne weiteres widerrufen.
Bei erheblichen Störungen und Belästigungen anderer Mieter, beispielsweise Ruhestörung durch Gebell, Geruchsbelästigung etc. oder ständige Verschmutzungen des Treppenhauses, muss der Mieter das Tier abgeben oder ausziehen.
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Rechtsanwalt Kemmerich