Aktuelles

19.01.2012

Bank muss für Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an Geldautomaten Einsatz der Originalkarte beweisen.


In der vom BGH getroffenen Entscheidung war der Beklagte Inhaber einer Kreditkarte der klagenden Bank. Mit dieser Karte waren mehrer Abhebungen von einem Geldautomaten unter Eingabe der PIN vorgenommen worden.Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und führte aus, er habe die Auszahlungen nicht veranlasst.
Nach Ansicht des BGH spricht der sog.nbspBeweis des ersten Anscheinsnbspin derartigen Fällen zwar dafür, dass entweder der Beklagte selbst (was aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen ausschied) oder aber ein Dritter nach Entwendung der Karte die PIN nur deswegen kannte, weil diese zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde.
Auf einen solchennbspAnscheinsbeweis kann sich die Banknbsplt. BGH abernbspnur berufen, wenn bewiesen ist, dassnbsptatsächlich die Originalkarte genutztnbspwurde.


Anderenfalls sei nämlich auch möglich, dass eine ohne Wissen des Karteninhabers gefertigte Kartenkopie genutzt wurde. In derartigen Fällen spreche jedoch kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und PIN gemeinsam aufbewahrt worden seien, so dass der klagenden Bank dann auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute käme.


Das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) wurde daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung nach dort zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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