Anlässlich der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes haben wir bereits umfangreich über die Neuerungen und Besonderheiten informiert.
Bei den Praktikanten gibt es beispielsweise eine Reihe von Ausnahmen. So gilt der Mindestlohn nicht für Pflichtpraktika nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung oder Praktika von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
Das Arbeitsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass eine Abrede über eine unentgeltliche Tätigkeit eines angehenden Psychotherapeuten nur dann unwirksam ist, soweit über einen längeren Zeitraum Tätigkeiten erbracht werden, die im betrieblichen Interesse liegen und nicht vorrangig Ausbildungs- und Fortbildungszwecken dienen.
Der angehende Psychotherapeut absolvierte in einer Klinik die sogenannte praktische Ausbildungszeit. Dabei wurde mit der Klinikleitung eine Vereinbarung getroffen, dass während der Zeit keine Vergütung gezahlt wird.
Obwohl der angehende Psychotherapeut an verschiedenen Gruppentherapien mitwirkte, mit Patienten Einzelgespräche führte und umfangreiche Dokumentationen vorlegte, wies das Arbeitsgericht die Forderung des angehenden Psychotherapeuten auf Zahlung einer Vergütung zurück.
Denn während seiner gesamten Tätigkeit habe stets die Ausbildung im Vordergrund gestanden und zudem habe ihn eine ausgebildete Therapeutin begleitet.
Der angehende Psychotherapeut sei daher nicht als normaler Arbeitnehmer anzusehen, so dass diesem auch kein Vergütungsanspruch zustehe.
Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zeigt einmal mehr, dass das Mindestlohngesetz nicht statisch angewendet werden kann, sondern stets die Umstände des Einzelfalls genau untersucht werden müssen.
Für Arbeitgeber ist daher die konkrete Ausgestaltung eines Praktikumsplatzes von erheblicher (finanzieller) Bedeutung.
Bei Zweifelsfragen sollte jedenfalls fachlicher Rat hinzugezogen werden.
nbsp
Rechtsanwalt Winter