Tagsüber fällt das Bellen eines Hundes unter die normalen und hinzunehmenden Alltagsgeräusche.
Hierzu gehören der Straßenverkehr, Postboten, Lieferanten etc.
Zur Tageszeit ist das Bellen eines Hundes also hinzunehmen.nbsp
Anders verhält es sich allerdings, wenn Hunde während der Nacht bellen. Dies wird von den betroffenen Nachbarn entsprechend anders wahrgenommen und gewürdigt.
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes Brandenburg müssen Hundehalter sicherstellen, dass von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Ruhe herrscht, anderenfalls drohe ihnen ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, weil die Nachbarn nachts durch Bellattacken des Hundes aus dem Schlaf gerissen und aufgeweckt werden (OLG Brandenburg, Az.: 5 U 152/05).
Wenn man sich durch das Bellen von Nachbarhunden gestört fühlt und gerichtlich dagegen vorgehen möchte, muss man ein entsprechendes Protokoll über die Geräuschattacken der Tiere abliefern, in dem jedes Geräusch entsprechend aufgeführt wird.
Ein Mitmieter hatte wegen Lärmbelästigung durch den Hund eines Nachbarn eine Mietminderung vorgenommen. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Art der Beschreibung, die der Mieter abgegeben hatte, ausreichend gewesen war. Er hatte nämlich grundsätzlich beschrieben, welcher Art die Belästigungen waren und zu welchen Zeiten sie auftraten und wie lange sie dauerten (BGH, Az.: VIII ZR 268/11).
nbsp
Rechtsanwalt Kemmerich