Aktuelles

19.01.2012

LG Aschaffenburg: Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind impressumspflichtig.

Werden Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder XING geschäftlich genutzt, unterliegen sie der auch ansonsten für Internetauftritte geltenden Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) - LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11.

In dem vom LG Aschaffenburg zu entscheinden Fall hatte ein Unternehmen ein für Marketingzwecke genutztes Facebookprofil unterhalten und dabei kein eigenes Impressum in diesem Profil aufgeführt.nbsp
Zwar war das Impressum der eigentlichen Internetseite des Unternehmens über einen link mit der Bezeichnung "Info" vom Facebookprofil ausnbsperreichbar. Aus diesem link war aber nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich dahinter das Impressum verbarg. Diese Vorgehensweise hat das Landgericht als Verstoß gegennbspnbsp§ 5 TMG gewertet.nbsp

Das LGnbspAschaffenburg hat allerdings klargestellt, dass ein - gut erkennbarer - link auf das Impressum der eigenen Internetseite durchaus ausreiche und nicht etwa ein eigenes Impressum im Facebookprofil enthalten sein müsse.

Wir empfehlen daher, unmittelbar auf der Facebookprofilseite einen gut sichtbaren und klar bezeichneten link auf das Impressum der eigenen Homepage anzulegen, um den Anforderungen der Rechtsprechung Genüge zu tun.

Für unseren Facebookauftritt haben wir dies so gelöst: Facebook-Profil von Dr. Dohr & Kollegen

Die Entscheidung des LG Aschaffenburg betrifft natürlich nicht nur Profile bei Facebook, sondern ebenso Profile bei anderen Netzwerken, wie z.B. XING.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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