Bei Einführung des gesetzlichen Mindestlohns haben wir bereits auf eine Reihe von Ausnahmen, welche das Mindestlohngesetz vorsieht, aufmerksam gemachtnbsp
In § 24 Absatz 2 Mindestlohngesetz sind beispielsweise Übergangsregelungen für Zeitungszusteller aufgenommen.
Zum anstehenden Jahreswechsel werden diese bedeutsam, da Zeitungszusteller bisher Anspruch auf 75 % des gesetzlichen Mindestlohns (6,38 EUR) hatten, ab dem 01.01.2016 allerdings Anspruch auf 7,23 EUR haben werden.
Ab dem 01.12.2017 darf der Zeitungszusteller dann 8,50 EUR je Zeitstunde verlangen.
Zu der Frage, welcher Arbeitslohn dem Zeitungszusteller zusteht, wenn dieser nicht nur reine Zustelltätigkeiten ausübt, sondern beispielsweise auch händisch zusätzlich gelieferte Beilagen in ein Anzeigenblatt einlegen muss, hat das Arbeitsgericht Nienburg ein interessantes Urteil verkündet.
Wenn der Zusteller nicht ausschließlich Zeitungen und Anzeigenblätter zustellt, sondern andere Tätigkeiten verrichte, welche über die reine Zustellung hinausgehen, stehe dem Zusteller der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR je Zeitstunde zu. Das Thema gesetzlicher Mindestlohn bietet damit immer wieder neue Aspekte, welche für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung sind.
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Rechtsanwalt Winter