Der Abschluss eines Energie-Versorgungsvertrages durch einen der Eheleute stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne von § 1357 I BGB dar, bindet also auch den anderen Ehegatten.
Wird die Trennung bzw. der Auszug aus der Wohnung durch einen Ehegatten dem Versorger nicht mitgeteilt, stellt sich die Frage, ob die bestehende Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem vom anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung mit der Trennung endet.
In einer im Jahre 2013 veröffentlichten Entscheidung vertritt der BGH unter Berufung auf einen großen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass es bei der Mithaftung des ausziehenden Ehegatten bleibt, weil es sich bei dem Versorgungsvertrag eben um ein Dauerschuldverhältnis handelt und es für die Begründung der daraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrages ankommt und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ab der Trennung.
BGH in NJW RR 2013, Seite 897
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Rechtsanwalt Wulf