Es kommt gar nicht so selten vor, dass bei Haushaltsauflösungen oder ähnlichen Gelegenheiten Sparbücher aufgefunden werden, die bei ihren Besitzern oder Erben nicht mehr bekannt waren.
In einem solchen Fall wendet man sich an die entsprechende Bank, jedoch erleben die Finder derartiger Sparbücher oft abschlägige Worte, die der Finder sich aber nicht entgegenhalten lassen muss.
Die Banken haben die Beweispflicht, dass das Sparbuch nicht mehr den Wert hat, den es ausweist.
Die Bank und nicht der Besitzer des Sparbuches ist verpflichtet zu erklären, dass beispielsweise eine Auszahlung schon in der Vergangenheit erfolgt ist. Die Bank kann auch nicht die Einrede der Verjährung erheben, da eine solche erst mit einer Kündigung des Sparbuches beginnt.
Daher können Finder eines Sparbuches also noch Jahrzehnte nach der letzten Kontobewegung ihren Anspruch geltend machen.
Wenn die Bank die Auszahlung tatsächlich verweigert, müssen die entsprechenden Inhaber des Sparbuches die Bank unter Fristsetzung dazu auffordern, den Betrag auszuzahlen.
Keinesfalls darf das Sparbuch aus der Hand gegeben werden, denn die Bank ist nur gegen Vorlage des Originals verpflichtet, eine Auszahlung vorzunehmen.
Im Falle von Problemen können sich Kunden an die Ombudsleute des Bankenverbandes wenden oder sie sollten direkt einen Rechtsanwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen.
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Rechtsanwalt Kemmerich