Aktuelles

06.12.2016

Blutentnahmeanordnung durch Polizei

Bei Verkehrskontrollen werden regelmäßig Blutalkoholkontrollen gem. § 81a StPO angeordnet.?

In vielen Fällen erfolgt die Anordnung allein durch die zuständigen Polizeibeamten, die sich dann auf einen sogenannten Eilfall berufen.

Diese Vorgehensweise ist beanstandungswürdig, da § 81a StPO ausdrücklich vorsieht, dass eine Blutentnahme nur mit Zustimmung des zuständigen Richters erfolgen darf.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich nunmehr mit einem derartigen Fall zu befassen und am 20.06.2016 einen interessanten Beschluss veröffentlicht.

In dem zugrunde liegenden Fall lag kein richterlicher Beschluss zur Blutentnahme vor.

Es war nun zu klären, ob dieser Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall zu einem Beweisverwertungsverbot geführt hat mit der Folge, dass das Blutprobenergebnis nicht hätte verwertet werden können.

Die zuständigen Polizeibeamten haben sich für die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme auf ihre Eilzuständigkeit berufen. Allerdings hatten die Beamten auch die zuständige Staatsanwaltschaft und den zuständigen Richter eingeschaltet, wobei letzterer allerdings bekundete, sich mit der Sache nicht befassen zu wollen.

Sodann wurde die Blutentnahme aufgrund der angenommenen Eilzuständigkeit durch die Polizei selbst angeordnet und durchgeführt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg weist in dem Beschluss vom 20.06.2016 zutreffend darauf hin, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig ist und daher ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Nachdem die Polizeibeamten erkannt hätten, dass hinsichtlich des Richtervorbehalts eine Zustimmung des zuständigen Richters erforderlich sei, diese aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert wurde, lebt die Eilzuständigkeit nicht wieder auf, worauf das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend hinweist.

Wird also von den Beamten eine Eilzuständigkeit nicht angenommen und dem Richter eine Sache zur Entscheidung vorgelegt, so lebt keinesfalls die Eigenkompetenz zur Anordnung derartiger Maßnahmen wieder auf, sofern sich der zuständige Richter – aus welchen Gründen auch immer – nicht mit der Sache befassen kann oder will.

nbsp

Rechtsanwalt Wulf

 
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