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12.01.2017

Weite Auslegung des Sachmangels durch BGH

Der Bundesgerichtshof weist in seinem Urteil vom 15.06.2016 (VIII-ZR 134/15) erneut darauf hin, dass nach der Neuschaffung des § 434 BGB nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff als früher auszugehen sei.

Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne der genannten Vorschrift sind nunmehr alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, aber auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.

Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof über eine sogenannte Herstellergarantie der Firma Audi zu entscheiden.

Die Firma Audi wollte erforderliche Reparaturen des Klägers nicht mehr kostenfrei durchführen, obwohl diese noch im Zeitraum der Herstellergarantie lagen.

Daraufhin erklärte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels und verlangte von der Firma Audi die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der Gebrauchsvorteile für die bislang gefahrenen Kilometer.

Nachdem Vorinstanzen die Rückabwicklung zunächst verneint hatten, weist der BGH zutreffend darauf hin, dass nach der Neufassung des Gewährleistungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von einem sehr weiten Sachmangelbegriff im Sinne des § 434 BGB auszugehen sei.

Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern und zusicherungsfähigen Eigenschaften dergestalt aufgehoben worden, dass über den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr auch eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB darstellt.

Dementsprechend ist hier die Herstellergarantie auch als Beschaffenheitsmerkmal anzusehen und das Fehlen bzw. die Nichtbeachtung als Sachmangel, welcher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Die vorgenannte Rechtsprechung dürfte auch im Hinblick auf Volkswagen und den Abgasskandal noch eine entscheidende Rolle spielen.

Hier sind ja die Fahrzeuge als solche ebenfalls nicht mangelbehaftet, allerdings weisen sie zugesicherte Eigenschaften, nämlich konkrete Abgaswerte nicht auf. Darüber hinaus bestehen Bedenken hinsichtlich der gültigen Betriebserlaubnis für die Fahrzeuge, da diese durch bewusste Täuschung die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Abgaswerte nicht eingehalten haben.

Nach dem weiten Sachmangelbegriff des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes dürften hier Wandlungsklagen der betroffenen Autokäufer durchaus Aussicht auf Erfolg haben.

Das Landgericht Krefeld hat beispielsweise derartige Klagen bereits für begründet erachtet. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

nbsp

Rechtsanwalt Wulf

 
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