In einem Mehrfamilienhaus gab es eine Rohrverstopfung. Bei Wiederherstellung und Säuberung des Abflussrohrs wurde festgestellt, dass die unsachgemäße Benutzung der Abwasserleitung die Ursache war.
Diese Verstopfung konnte nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden und war mit entsprechenden Kosten des Reinigungsunternehmens verbunden.
Müssen nun sämtliche Mieter die Beseitigungskosten tragen; ggfs. über die Nebenkostenabrechnung, wenn in den Mietverträgen entsprechende Regelungen vereinbart worden sind?
Eine in dem Mietvertrag entsprechende Klausel mit Übernahme der Kosten von Rohrverstopfungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist unwirksam.
Kosten der Beseitigung von Rohrverstopfungen sind Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und damit nicht auf die Mieter im Wege der Betriebskostenabrechnung umzulegen.
Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung verstößt gegen die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es können allerdings einzelnen Mietern die aufgewendeten Kosten dann in Rechnung gestellt werden, wenn man ihnen nachweisen kann, dass sie für die Verstopfung verantwortlich sind und diese schuldhaft verursacht haben.
Hierfür ist allerdings dann der Vermieter oder die Vermietergemeinschaft beweispflichtig.
Rechtsanwalt Kemmerich