An dieser Stelle hat der Unterzeichner bereits des Öfteren darauf hingewiesen, dass der Einsatz privater Dienstleister im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verkehrsüberwachung bei den Kommunen äußerst problematisch ist.
In letzter Zeit hat es sich leider eingebürgert, dass Kommunen die Verkehrsüberwachung durch mobile Blitzer häufig nicht selbst durch kommunale Beamte durchführen, sondern stattdessen private Dienstleister in Anspruch nehmen, die die entsprechenden Blitzanlagen aufstellen, die Fotos fertigen und sodann lediglich die Datensätze an die Kommunen zwecks Ausfertigung entsprechender Bußgeldbescheide übermitteln.
Mit der Frage der Zulässigkeit der Auslagerung derartig hoheitlichen Handelns auf private Firmen beschäftigt sich in sehr ausführlicher Weise das Amtsgericht Weilburg in seinem Beschluss vom 02.03.2017 (Az.: 40 OWi-6 Js 4852/16).
Dort kommt das Amtsgericht Weilburg nach einer sehr ausführlichen Begründung zu dem Ergebnis, dass in dem zu entscheidenden Fall die Nutzung der allein von einer Privatfirma gewonnenen Daten für die Verhängung eines Bußgelds unzulässig sei, da ein gerichtliches Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass private Dienstleister nur insoweit an der Verkehrsüberwachung beteiligt sein dürfen, als die Behörde Herrin des Verfahrens bleibt. Dies bedeutet, dass in der Regel sowohl bei der Messung selbst als auch bei der späteren Auswertung der Daten Beamte mitwirken müssen, da ansonsten das Gebot des hoheitlichen Handelns gem. Artikel 33 Grundgesetz nicht beachtet ist.
Das Amtsgericht Weilburg weist in der vorliegenden Entscheidung auch darauf hin, dass zwar nicht jede unzulässige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt, im vorliegenden Fall der Verstoß aber als derart eklatant zu qualifizieren ist, dass ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist.
Das Gericht betont, dass hier der Kernbereich staatlichen Handelns als hoheitliche Aufgabe tangiert ist und daher diese Aufgaben nicht an Private ohne entsprechende Überwachung und Überprüfung delegiert werden kann.
Fazit:
Es haben immer mehr Kommunen private Dienstleister zur Ermittlung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Einsätzen, kann nur der Rechtsanwalt durch Akteneinsicht prüfen, ob durch hoheitliche Beamte tatsächlich eine ordnungsgemäße Überwachung und Überprüfung der Messung selbst und der späteren Datenauswertung gewährleistet ist.
Rechtsanwalt Wulf