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23.01.2012

Aufsichtspflicht einer Mutter bei ihrem fünfjährigen Rad fahrenden Kind - OLG Koblenz Urteil vom 24.8.2011 – 5 U 433/11

Das Landgericht Trier hatte eine Mutter wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu Schadensersatz verurteilt, nachdem ein Fußgänger durch das Kind verletzt worden war.
Der Mutter wurde vorgeworfen, dem Kind nach Verlassen eines Spielplatzen nicht in so geringer Entfernung hinterhergegangen zu sein, dass ein sofortiges Eingreifen möglich war.

Das Oberlandesgericht sah dies aber anders:
Zwar sei es geboten gewesen, dem Kind beim Verlassen des Spielplatzes zu folgen.
Das Kind habe sich aber - nach den Vorgaben der StVO - mit seinem Rad auf dem Gehweg und damit in einem Bereich befunden, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen gewesen sei.
Daher sei eine derart enge Überwachung durch die Mutter, dass sie jederzeit eingreifen konnte, nicht nötig gewesen.
Die Mutter hätte ihrer Aufsichtspflicht bereits dadurch genügen können, dass sie dem Kind in allgemeiner Sicht- und Rufweite folgte.
Im zu entscheidenden Fall war die Mutter dem Kind allerdings nur in weiterem Abstand gefolgt und hatte daher auch diesen vom OLG aufgestellten Maßstäben nicht genügt.

Eine Haftung verneinte das Gericht aber gleichwohl:
der Schaden sei auch bei Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht zu vermeiden gewesen, da der Unfall sich in einer Wegbiegung ereignete, die wegen Sträuchern und Gebüsch auch bei Einhalten der allgemeinen Sicht- und Rufweite nicht einsehbar gewesen sei.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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