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29.11.2017

Sperrzeiten beim Jobcenter vermeiden

Die Agentur für Arbeit ordnet eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld I grundsätzlich immer dann an, wenn durch die betroffene Person die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wird.

Hier sind grundsätzlich 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Eigene Kündigung des Arbeitnehmers:

Hier liegt es auf der Hand, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt hat, so dass zwingend eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen zu verhängen ist. Es kann daher nur jedem Arbeitnehmer empfohlen werden, nicht leichtfertig zu kündigen und dies erst dann zu tun, wenn ein neuer Job im Rahmen eines wirksamen Arbeitsvertrages abgeschlossen wurde.

2. Verhaltensbedingte, fristlose Kündigung:

Auch bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen, verhaltensbedingten und fristlosen Kündigung droht in der Regel eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit.

Es ist jedem Arbeitnehmer in einem derartigen Fall dringend zu empfehlen, sich im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen eine fristlose Kündigung zu wehren. In einer Vielzahl von Fällen kann erreicht werden, dass im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die fristlose Kündigung zumindest in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird, bei der dann regelmäßig nicht mit der Verhängung einer Sperrzeit zu rechnen ist.

3. Aufhebungsverträge:

Auch bei Aufhebungsverträgen wird davon ausgegangen, dass durch die Leistung der Unterschrift seitens des Arbeitnehmers dieser selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat und daher eine Sperrzeit zu verhängen ist.

Es kann daher jedem Arbeitnehmer nur geraten werden, eventuellem Druck des Arbeitgebers nicht nachzugeben und sich zunächst umfassend arbeitsrechtlich beraten zu lassen, bevor ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.

Es gibt hier diverse Möglichkeiten, eine Sperrzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu vermeiden.

In allen Fällen einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Klagefrist lediglich 3 Wochen beträgt und daher der Arbeitnehmer dazu angehalten ist, rechtzeitig das arbeitsgerichtliche Verfahren einzuleiten.

 

Rechtsanwalt Wulf

 
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