Aktuelles

03.01.2018

Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am 01.01.2018 ist das umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft getreten, durch welches insbesondere die sozialen Netzwerke (Facebook etc.) gezwungen werden, sogenannte Hasskommentare oder Hetze in ihren sozialen Netzwerken zu unterbinden.

Gem. § 3 NetzDG muss der Anbieter des sozialen Netzwerkes gewährleisten, dass rechtswidrige Inhalte gemeldet und sodann gesperrt oder entfernt werden können.

Bei „offensichtlich rechtswidrigen Inhalten" soll binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde der entsprechende Kommentar entfernt oder gesperrt sein.

Für weitere „rechtswidrige Inhalte" soll eine Frist von 7 Tagen gelten.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dürfte in der vorliegenden Form verfassungswidrig sein, da es in unzulässiger Weise die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigt@

Dies liegt insbesondere daran, dass von Privatpersonen unliebsame Kommentare in Form der vorgegebenen Beschwerde beanstandet werden können und diese dann auch von Privatunternehmen wieder beseitigt werden.

Eine rechtsstaatliche oder gar gerichtliche Prüfung, ob Kommentare tatsächlich einen rechtswidrigen Inhalt haben ist dadurch nicht gewährleistet, zumal zu befürchten ist, dass angesichts der sehr kurzen Fristen im Zweifel immer gelöscht wird, um horrende Bußgeldzahlungen, die das Gesetz ebenfalls vorsieht, zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang muss nochmals deutlich betont werden, dass es allein Aufgabe des Staates ist, ggf. rechtswidrige Inhalte wie Volksverhetzung oder Beleidigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festzustellen. Wie schwierig dies im Einzelfall ist, hat 2017 der Fall Böhmermann eindrucksvoll bewiesen.

Wir werden an dieser Stelle weiter über die aktuelle Entwicklung berichten.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 
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