Eine Karnevalsparty ist sicherlich mit Lärm verbunden. Wenn Gastgeber eine solche Party ausrichten, so müssen sie Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Die Karnevalszeit ist kein Freibrief, um zu tun und zu lassen, was man möchte, wobei im Rheinland Karnevalsmuffel eine nicht zu geringe Toleranzgrenze haben dürfen.
Rechtlich gesehen ist aber der Karneval auch keine Ausnahmezeit von den normalen Ruhezeiten.
Somit gilt - wie auch sonst - ab 22.00 Uhr die Nachtruhe.
Dies bedeutet konkret, dass nur noch in eingeschränkter Weise und leiser Party gemacht werden darf, so dass die Nachbarn nicht davon gestört werden.
In der Realität sieht es allerdings häufig anders aus.
Wenn Karneval gefeiert wird, ist es kaum möglich, dass kein Lärm aus der Wohnung dringt.
Man sollte vor der Party den Nachbarn Bescheid geben, dass gefeiert wird.
Denn wer informiert ist, oder vielleicht sogar selber zur Party eingeladen wird, ist dem Gastgeber gegenüber vermutlich nachsichtiger, wobei eine Ankündigung aber nicht zu Lärm berechtigt.
Der Nachbar darf immer noch verlangen, dass ab 22.00 Uhr die Musik leiser gestellt wird.
Wenn bei der Party Gegenstände beschädigt werden, zahlt die Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Partygastgeber den Schaden.
Sollte allerdings kein Verursacher festgestellt werden, dann bleibt der Geschädigte ohne Kostenerstattung und muss den Schaden selber tragen.
Beachte:
Der Gastgeber einer Party haftet aber für alle mit, die er bewusst und gewollt zu sich nach Hause eingeladen hat. Solange nicht feststeht, dass für einen Schaden, der zum Beispiel im Treppenhaus oder an der Haustüre irgendeiner der Gäste eines Mieters verantwortlich ist, so haftet der Mieter als Gastgeber für den Ersatz dieses Schadens gegenüber dem Vermieter.
Rechtsanwalt Kemmerich