Aktuelles

06.04.2018

OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu

Auf die rechtlichen Probleme der Verwertung sogenannter Dashcam-Aufnahmen (Armaturenbrettkameras) im Rahmen der zivilrechtlichen Beweisführung hatten wir an dieser Stelle bereits mehrfach hingewiesen.

Grundsätzlich ist das anhaltslose Anfertigen von Filmen oder Fotoaufnahmen in der Öffentlichkeit unzulässig. So dürfen beispielsweise Grundstückseigentümer zwar ihren eigenen Bereich durch Kameras überwachen lassen, nicht jedoch den vor dem Haus befindlichen Bürgersteig oder die Straße.

Das OLG Nürnberg hat nunmehr in einem Beschluss vom 10.08.2017 (13 U 851/17) die Aufnahmen einer sogenannten Dashcam in einem zivilrechtlichen Verkehrsunfallprozess als ausdrücklich zulässig erachtet.

Im Ausgangsfall hatte der Kläger behauptet, der Beklagte als Fahrer eines LKW sei diesem linksseitig in dessen Heck gefahren, obwohl der Kläger bereits geraume Zeit auf derselben Fahrspur gefahren wäre. Der Unfall sei somit auf die Unachtsamkeit oder mangelnden Sicherheitsabstand des LKW-Fahrers zurückzuführen. Tatsächlich konnte durch die Aufnahme der Dashcam aber nachgewiesen werden, dass in Wirklichkeit der Kläger unmittelbar vor der Kollision einen Fahrspurwechsel eingeleitet hatte, in die Fahrspur des LKW gefahren war und sodann stark gebremst hatte.

Dieses rücksichtslose Verhalten des Klägers führt natürlich zu einer völlig anderen Bewertung der zivilrechtlichen Haftungslage.

Ohne die Verwendung der Dashcam-Aufnahmen wäre es im vorliegenden Fall wohl zu einer überwiegenden Haftung und damit Zahlungsverpflichtung des LKW-Fahrers gekommen, da zu dessen Lasten der Beweis des ersten Anscheins (Auffahrunfall)gesprochen hätte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg lässt allerdings die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu und verweist ausdrücklich darauf, dass die Zivilprozessordnung kein Beweisverwertungsverbot kenne und darüber hinaus die gefertigten Aufnahmen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nur geringfügig in das Recht der informationellen Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter eingreife.

Bei dieser datenschutzrechtlichen Abwägung sei daher der Wahrheitsfindung der Vorrang zu geben.

Die weitere Entwicklung zu diesem sehr kontrovers diskutierten Thema werden wir beobachten und entsprechend hierüber berichten.

 

Rechtsanwalt Wulf

 
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