Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 183/17) entschieden, dass Erben grundsätzlich Zugang zum sogenannten digitalen Nachlass eines Verstorbenen haben.
Konkret ging es um das seit Jahren gesperrte Facebook-Konto eines toten Mädchens, zu dem die Eltern über alle Instanzen Zugang begehrten. Die Vorinstanzen hatten den Zugang mit dem Verweis auf das Fernmeldegeheimnis abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass die Nutzer des Facebook-Kontos und die untereinander agierenden Personen darauf vertrauen konnten, dass ihre Nachrichten geheim blieben.
Dem widerspricht der Bundesgerichtshof in letzter Instanz nun.
Der BGH weist darauf hin, dass die Eltern nach dem Tode in den Nutzungsvertrag mit Facebook eingetreten seien, wie bei jedem anderen Nutzungsvertrag auch. Auch sei die Korrespondenz in dem gesperrten Facebook-Konto nicht anders zu behandeln als Briefe oder Tagebücher, die in ihrer materiellen Form ja auch auf die Erben übergehen würden.
Es handelt sich hierbei um die erste, wichtige höchstrichterliche Entscheidung zum sogenannten digitalen Nachlass.
Rechtsanwalt Wulf