Aktuelles

01.02.2012

Eine Betriebskostennachforderung aus einem Mietverhältnis ist „Einfache Insolvenzforderung“ (BGH-Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 295/10)

Der BGH hat festgestellt, dass in der Insolvenz des Mieters die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann eine - einfache - Insolvenzforderung ist, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gem. § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.

Die Nachforderung von Betriebskosten für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung ist Teil der von dem Insolvenzschuldner geschuldeten Miete. Gem. §§ 38, 108 Absatz 3 InsO handelt es sich deshalb um eine Insolvenzforderung. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn die Betriebskostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war.

Für den umgekehrten Fall, daß es sich in der Insolvenz des Vermieters bei der Abrechnung einer Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungsperiode ein Guthaben des Mieters ergibt, ist in der Rechtsprechung des BGH bereits geklärt, daß es sich bei dem Anspruch auf Auskehrung eines Betriebskostenguthabens (im Hinblick auf eine Aufrechnung gem. § 95 InsO) auch dann um eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung handelt, wenn die Abrechnung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist (BGH NZI 2007, 164).

Für die Entstehung bzw. „Begründung“ einer Forderung im Sinne des § 38 InsO kann nichts Anderes gelten.

Rechtsanwältin Caroline Schleiminger

 
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