In zahlreichen südlichen Urlaubsländern werden regelmäßig von „fliegenden Händlern" Designer-Uhren, Schmuck, Taschen oder Sonnenbrillen angeboten. Hierbei handelt es sich natürlich um Plagiate, die regelmäßig billig in China produziert wurden.
Manche Urlauber fragen sich, ob diese Gegenstände überhaupt erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden dürfen.
Hier gilt eine Reisefreigrenze von 430,00 EUR Warenwert, die nicht überschritten werden darf. Bewegt sich das Plagiat daher unterhalb dieser Preisgrenze und ist es lediglich für den privaten Eigenverbrauch bestimmt, können derartige Gegenstände auch aus dem Urlaub als Andenken mitgebracht werden.
Gefahr besteht allerdings bereits immer dann, wenn ein Reisender mehrere Plagiate, beispielsweise mehrere gefälschte Markenuhren mitbringt. Fallen diese bei einer Zollkontrolle auf, so wird leicht der Verdacht auf gewerblichen Handel mit Plagiatsware erhoben, was zu nicht unerheblichen Bußgeldern führen kann. Überdies besteht die Gefahr, dass der Betroffene mit Abmahnungen der Rechteinhaber überzogen wird.
Auch für den Fall, dass Plagiatswaren aus Deutschland beispielsweise im Internet bestellt werden, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass diese beim Zoll als gefälschte Produkte erkannt werden und dann unverzüglich vernichtet werden.
In der Regel hat der Käufer dann keine Möglichkeit mehr, sein Geld zurückzuerhalten, falls die Bestellung beispielsweise in China erfolgt ist.
Somit können auch billige Schnäppchen teuer werden!
Rechtsanwalt Wulf