Über die Frage der Zulässigkeit von Videoaufzeichnungen aus dem PKW (sogenannten Dashcam-Aufnahmen) und während der Fahrt hatten wir bereits mehrfach berichtet.
Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) festgestellt, dass sogenannte Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess grundsätzlich zulässig sind.
Diese Entscheidung ist erwähnenswert, da der BGH gleichzeitig feststellt, dass die permanente und anlasslose Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist.
Der BGH stellt somit fest, dass eigentlich und grundsätzlich Privatpersonen das gesamte Verkehrsgeschehen nicht aufzeichnen dürfen. Derartige Aufzeichnungen können bei polizeilichen Kontrollen sogar zu Bußgeldern nach den entsprechenden Datenschutzverordnungen führen.
Gleichzeitig vertritt der BGH allerdings die Auffassung, dass die Unzulässigkeit der Beweiserhebung durch Dashcam-Aufnehmen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozeß führe und begründet dies letztlich mit eine Interessenabwägung.
Im konkreten Fall reichte dem BGH bereits ein recht geringfügiger Sachschaden aus, um im vorliegenden Fall dem Kläger aus seinen Beweisschwierigkeiten zu helfen und die Dashcam-Aufnahme als Beweismittel zu verwerten.
Rechtsanwalt Wulf