Eine Kündigung des Arbeitgebers kommt für den Arbeitnehmer häufig überraschend und löst bei diesem nicht selten eine Art Schockzustand aus.
Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der Arbeitnehmer unverzüglich auf eine Kündigung des Arbeitgebers reagieren muss, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Denn sowohl für die fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als auch für die fristlose Kündigung muss zur Rechtswahrung innerhalb einer Frist von lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine entsprechende Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Wird diese Frist versäumt, so hat der Arbeitnehmer in der Regel nachträglich keine Möglichkeit mehr, beispielsweise eine Abfindung oder ähnliches zu erwirken.
Daher ist jedem gekündigten Arbeitnehmer dringend zu raten, möglichst früh einen Anwalt aufzusuchen, der die Kündigung in formaler und sachlicher Hinsicht prüfen und bewerten kann.
Möglicherweise ist die ausgesprochene Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam, da beispielsweise nicht vertretungsberechtigte Personen des Unternehmens diese unterzeichnet haben. In diesem Fall könnte die Kündigung dann direkt zurückgewiesen werden.
Im Weiteren ist zumindest im Rahmen des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen, ob die Kündigung sachlich begründet ist, beispielsweise hinsichtlich des zu kündigenden Arbeitnehmers eine Sozialauswahl getroffen wurde.
Bei einer fristlosen Kündigung ist es in der Regel erforderlich, dass seitens des Arbeitgebers im Hinblick auf das gerügte Fehlverhalten des Arbeitnehmers entsprechende Abmahnungen vorausgegangen sind.
Entscheidend für eine richtige Bewertung des Sachverhalts ist natürlich, dass der gekündigte Arbeitnehmer seinen Anwalt möglichst umfassend informiert und zumindest seinen Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und eventuelle Abmahnungen sowie die letzten Gehaltsabrechnungen zu einer ersten Besprechung mitbringt. Es ist auch zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung unterliegt.
Entsprechende Dokumente sollten ebenfalls zwecks vollständiger Prüfung durch den gekündigten Arbeitnehmer dem Anwalt zur Verfügung gestellt werden.
Nur dann ist eine vollständige und rechtlich korrekte Beurteilung des Sachverhalts möglich.
Wie bereits erwähnt, muss dies in jedem Fall innerhalb der 3-Wochen-Frist für das gerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht erfolgen.
Rechtsanwalt Wulf