Die Ansicht, dass man innerhalb bestimmter Fristen gekaufte Waren, wie beispielsweise Bekleidung, generell gegen andere Ware oder eine Kaufpreiserstattung umtauschen kann -, also ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat - ist weit verbreitet.
Ein generelles Rücktrittsrecht von Kaufverträgen gibt es gleichwohl nicht.
Hierauf hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 27.12.2011 - 155 C 18514/11 aktuell hingewiesen: die Klägerin wollte Kleidungsstücke wegen Nichtgefallen zurückgeben und dafür den Kaufpreis erstattet erhalten.
Die Behauptung der Klägerin, dass ihr die Rückgabemöglichkeit beim Kauf zugesagt worden sei, konnte jedoch nicht bewiesen werden, so dass die Klage abgewiesen wurde.
Es gilt also:
Ein gesetzliches Widerrufsrecht, mit dem man sich von einem Kaufvertrag lösen kann, gibt es nur in besonderen Fällen, wie sogenannten Haustürgeschäften oder den inzwischen weit verbreiteten Fernabsatzverträgen – also Bestellungen per Telefon, Fax oder Internet.
Bei allen „gewöhnlichen“ Kaufverträgen muss ein Rücktrittsrecht mit dem Händler aber ausdrücklich vereinbart werden.
Viele Händler zeigen sich bei Nichtgefallen der Ware und dem Wunsch des Umtausches oder der Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises allerdings häufig kulant. Hieraus kann aber eben kein Recht auf einen Umtausch hergeleitet werden.
Rechtsanwalt Felix Finsterer