Aktuelles

11.03.2019

Vorladung der Polizei - Was ist zu tun?

Polizeiliche Vorladungen werden im Rahmen von Ermittlungsverfahren an Zeugen oder Beschuldigte übermittelt.

Erhält man daher eine polizeiliche Vorladung, so ist zunächst zu klären, ob man nur als Zeuge für einen bestimmten, strafrechtliche relevanten Sachverhalt einvernommen werden soll oder als Beschuldigter.

Soll eine Einvernahme als Beschuldigter erfolgen, was ausdrücklich in der Vorladung auch so gekennzeichnet ist, so ist man selbst der Straftat verdächtig.

In diesem Fall ist es regelmäßig ratsam, unverzüglich einen Anwalt mit der Vertretung in diesem Strafverfahren zu beauftragen, da nur der Anwalt die Möglichkeit hat, bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens Akteneinsicht zu beantragen und sich so über den Stand der Ermittlungen zu erkundigen.

Erst danach kann eine für den Beschuldigten sinnvolle Erklärung abgegeben werden, da dann ja alle die vorgeworfene Straftat betreffenden Erkenntnisse aus der Akteneinsicht zu entnehmen sind.

Beschränkt sich die Vorladung dagegen auf eine Zeugeneinvernahme, so ist grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung zunächst nicht erforderlich. Häufig ist es allerdings so, dass die Polizei auch Verdächtige zunächst als Zeugen vorlädt, wenn sie davon ausgehen muss, dass diese mit den in Betracht kommenden Straftaten etwas zu tun haben. Im Laufe der Vernehmung ist der Polizei erlaubt, von der Zeugen- in die Beschuldigtenbefragung zu wechseln, was natürlich eine entsprechende Belehrung voraussetzt.

Erhält jemand somit eine Zeugenvorladung, der allerdings möglicherweise in die vorgeworfene Straftat verwickelt ist, ist es ratsam, ebenfalls einen Anwalt mit der Interessenwahrnehmung rechtzeitig zu beauftragen.

Grundsätzlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Erscheinen aufgrund polizeilicher Vorladungen im Präsidium nicht verpflichtend ist. Wer derartige Vorladungen somit nicht beachtet, hat zunächst keine weiteren Sanktionen zu befürchten.

Die Staatsanwaltschaft kann allerdings darauf hinwirken, dass die normale polizeiliche Vorladung durch eine richterliche Vorladung ersetzt wird, der dann zwingend Folge zu leisten ist.

Generell gilt, dass eine Beauftragung des Verteidigers im Strafverfahren so früh wie möglich erfolgen sollte, damit frühzeitig und möglichst im sogenannten Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft bereits auf eine sachgerechte Bearbeitung hingewirkt werden kann.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 
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