In der letzten Zeit taucht immer häufiger das Problem auf, dass private Pkw-Halter von bestimmten Firmen für angeblich falsches Parken zur Kasse gebeten werden.
Oft werden für das falsche Parken selbst Gebühren um die 40,00 EUR und zusätzliche, nicht unerhebliche Verwaltungskosten von häufig mehr als 100,00 EUR verlangt, so dass in einzelnen Fällen recht stolze Summen zusammenkommen.
Hier hat sich deutschlandweit ein neues Geschäftsmodell etabliert:
Viele private Firmen und Unternehmen wie beispielsweise auch Supermärkte etc. lassen ihre privaten Parkflächen durch gewerbliche Unternehmen überwachen mit dem Ziel, Falschparker zur Kasse zu bitten.
Grundsätzlich braucht natürlich kein Eigentümer oder Mieter eines privaten Parkplatzes es zu dulden, dass dort fremde Personen einfach ihren Pkw abstellen (sog. Wildparker).
Ob es allerdings berechtigt ist, den Wildparkern ein privates Bußgeld einschließlich diverser Bearbeitungsgebühren aufzugeben, ist rechtlich äußerst fragwürdig.
Dies bedarf im Einzelfall einer sehr genauen Prüfung. Fest steht jedenfalls, dass grundsätzlich derartige Vertragsstrafen durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden können, wenn auf entsprechende Maßnahmen für den Fall der fehlerhaften Nutzung des Parkplatzes gesondert und deutlich hingewiesen wird.
Steht beispielsweise in der Einfahrt eines Supermarktparkplatzes ein Schild, dass dort die Parkdauer auf 3 Stunden begrenzt ist und darüber hinausgehende Parkzeiten mit Vertragsstrafen sanktioniert werden, so ist dies grundsätzlich zulässig, wobei es noch auf die einzelne Ausgestaltung des Schildes und der darin enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ankommt.
Fehlen derartige Hinweise allerdings völlig, so dass in diesem Fall das private Bußgeld unzulässig und damit selbstverständlich auch nicht zu zahlen.
Gleiches gilt für private Bußgelder, die für das Parken im öffentlichen Verkehrsraum geltend gemacht werden, was neuerdings auch zu beobachten ist. Als Beispiel wäre hier das Zuparken einer Einfahrt zu nennen.
Hier dürften Private keinerlei Vertragsstrafen geltend machen. Dies steht allein der Ordnungsbehörde der entsprechenden Stadt zu.
Wir können daher nur jedem Verkehrsteilnehmer empfehlen, der mit derartigen Kosten überzogen wird, sich anwaltliche Hilfe zu holen, um festzustellen ob und ggf. in welchem Umfang entsprechende Kosten überhaupt berechtigt sind.
Rechtsanwalt Wulf