Viele Grundstückseigentümer schützen ihre Privatsphäre dadurch, dass sie eine undurchsichtige Hecke pflanzen
Da diese oftmals stärker und höher wachsen als ursprünglich geplant und erwartet, ist ein Nachbarschaftszwist oft die Folge.
Folgende Punkte sind daher zu beachten:
Die Gemeinde kann bestimmte Heckensorten vorschreiben, die gepflanzt werden dürfen.
Aus den Bebauungsplänen können Vorgaben zur Höhe sowie zum Grenzabstand und auch zur Art der Gehölze entnommen werden. Daher ist es ratsam, man erkundigt sich rechtzeitig bei der unteren Bauaufsichtsbehörde in der zuständigen Gemeinde, welche Pflanzen gepflanzt werden dürfen und welche Vorgaben zur Höhe und zum Grenzabstand konkret zu beachten sind.
2. Als Hecke wird nach dem Gesetz eine Reihe von Sträuchern oder Bäumen bezeichnet, die so dicht beieinander gepflanzt sind, dass sie miteinander verwachsen können und eine geschlossene Pflanzenwand bilden.
Diese Hecken müssen immer die Grenzabstände einhalten.
Von regionalen Unterschieden einmal abgesehen, hat jedes Bundesland ein eigenes Nachbargesetz. Diese Nachbargesetze gelten für Hecke in der Regel bei Grenzabständen von mindestens 50 cm, wenn sie nicht höher als zwei Meter sind. Für höhere Hecken können noch größere Grenzabstände gelten.
Wie hoch eine Hecke, wenn sie einen bestimmten Grenzabstand einhält, sein darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Nachbargesetz.
3. Je weiter man die Hecke von der Grundstücksgrenze aus pflanzt, desto höher kann man sie wachsen lassen.
4. Wenn die Hecke die zulässige Höhe überschreitet, kann der Nachbar einen Rückschnitt auf die gesetzlich vorgeschriebene Höhe verlangen.
5. Sondervorschriften existieren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder Waldgrundstücke.
Hier sind Anfragen an die Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer sinnvoll und ratsam.
6. In den meisten Nachbargesetzen der jeweiligen Bundesländer ist geregelt, dass eine Hecke bei einem Grenzabstand von 50 cm nicht höher als zwei Meter wachsen darf. Auch hier existieren einige landwirtschaftliche Unterschiede.
7. So dürfen in Baden-Württemberg Hecken 9,80 Meter hoch werden und in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. nicht geschnitten werden.
Ein Rückschnittanspruch verjährt hier auch nicht.
In Bayern gibt es gar kein Rückschnittanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Beseitigung zu grenznahen Hecken.
Zu beachten ist auch, dass nach fünf Jahren kein Rückschnitt mehr verlangt werden darf.
Nach Meinung des BGH kann der Nachbar allerdings nicht nur ein einmaliges sondern zweimaliges Zurückschneiden auf zwei Meter verlangen, nämlich in und nach der Wachstumsperiode.
Außerdem entsteht nach jedem Nachwachsen über die höchstzulässige Höhe der Rückschnitt- oder Beseitigungsanspruch wieder neu.
Eine Verjährung tritt also erst ein, wenn die zu grenznahe gepflanzte Hecke mehr fünf Jahre nicht auf das zulässige Maß gekürzt wurde.
Deshalb sollte man immer darauf achten, dass der Nachbar mindestens alle fünf Jahre die Hecke in der Höhe schneidet.
In Nordrhein-Westfalen müssen im Übrigen sechs Jahre verstreichen, bis der Anspruch verjährt.
8. Der einzuhaltende Grenzabstand richtet sich immer nach der Wachstumsgeschwindigkeit der Pflanzen.
So schreibt das Nachbargesetzt von Nordrhein-Westfalen beispielsweise vor, dass mit starkwachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rostkastanie, der Eiche und der Pappel ein Setzabstand von mindestens vier Metern und bei allen anderen Bäumen nur ein Grenzabstand von zwei Metern eingehalten werden muss.
9. Es ist nicht erlaubt, überwachsende Heckenteile jederzeit abzuschneiden.
Überragende Zweige, aber nicht ganze Bäume, die über die Grundstücksgrenze ragen, darf man an der Grenze abschneiden.
Voraussetzung ist allerdings eine tatsächliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.
Hierfür genügt es nicht, wenn lediglich einige Blätter des Nachbarbaumes auf den eigenen Rasen fallen.
Darüber hinaus ist es notwendig, dass man dem Nachbar eine angemessene Frist setzt, um die Beeinträchtigungen zu entfernen.
Erst nach Fristablauf darf man selber handeln und die Zweige insoweit abschneiden, die herüber ragen.
Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, die Zweige am Baumstamm zu entfernen.
In diesem Fall könnte man sich Schadenersatzpflichtig machen.
Das bloße Dasein von Wurzeln in der Erde, stellt noch keine Beeinträchtigung dar, auch wenn dem Boden Nährstoffe und Wasser entzogen werden.
Für Schäden, die durch den Überwuchs entstehen, z. B. durch das Eindringen von Wurzeln in Leitungen, ist der schädigende Nachbar zum Ersatz verpflichtet.
Hecken dürfen nicht jederzeit entfernt werden, unabhängig vom Alter und ihrer Höhe.
Grundsätzlich darf man auf dem eigenen Grundstück Hecken pflanzen und fällen, wie man es für richtig hält.
Allerdings sind Einschränkungen möglich.
So darf z. B. in Baden-Württemberg die Hecken in der Zeit vom 01.03. - 30.09. gar nicht geschnitten werden.
Außerdem kann eine alte Hecke auch unter Naturschutz stehen und von der örtlichen Baumschutzsatzung geschützt sein.
Deshalb muss man sich immer bei der Gemeinde erkundigen, bevor man Hand an die Hecke legt.
Rechtsanwalt Kemmerich