Der europäische Gerichtshof hat am 26.01.2012 entschieden (EuGH, Urteil vom 26.01.2012 - C-586/10), dass Arbeitsverträge mehrfach befristet werden können, obwohl ein wiederkehrender oder sogar ständiger Bedarf an Vertretungen besteht, und dass diese Vorgehensweise nicht dem EU-Recht widerspricht.
Der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes lag zugrunde, dass mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Köln in den Jahren zwischen 1996 und 2007 insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge geschlossen worden waren.
Sie wurde hierbei jeweils als Vertretung für vorübergehend abwesende Mitarbeiter eingesetzt, u.a. für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Hieraus ergibt sich die Frage, wie oft und unter welchen Voraussetzungen ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden kann.
Zunächst ist zu unterscheiden: es existieren Befristungen mit oder ohne Sachgrund.
Auch ohne einen Sachgrund kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für maximal 2 Jahre geschlossen und innerhalb dieses Zeitraumes auch bis zu drei Mal verlängert werden. Hierfür ist dann nicht nötig, dass z.B. eine Schwangerschaftvertretung etc. ansteht.
Eine mit Sachgrund erfolgte Befristung - um eine solche ging es in der Entscheidung des EuGH - ist hingegen dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer z.B. nur für ein bestimmtes Projekt eingestellt wird oder als Elternzeitvertretung.
Derartige Verträge können beliebig oft verlängert werden, so daß ein Arbeitnehmer über Jahrzehnte hinweg z.B. nur Schwangerschaftsvertretungen wahrnehmen könnte. Dies ist nach der Meinung des europäischen Gerichtshofes mit EU-Recht vereinbar.
Es gibt aber auch Fälle, bei denen eine solche Befristung unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn formell zwar eine Schwangerschaftsvertretung ansteht, tatsächlich durch den befristet eigestellten Arbeitnehmer aber ganz andere Arbeiten verrichtet werden, als die werdende Mutter verrichtet hat.
In einem solchen Fall könnte eine Klage auf Festeinstellung erhoben werden.
Zu beachten ist: eine Befristung mussnbspimmer schriftlich erfolgen; eine lediglich mündlich getroffene Vereinbarung ist nicht ausreichend.
Eine Befristung kann aber auch dann unwirksam sein, wenn ein Arbeitnehmer mit der Arbeit begonnen hat, bevor er den Vertrag über die Befristung unterschrieben hat.
Beachtet werden muß, dass in jedem Fall innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages eine entsprechende Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers erhoben werden muss.
Rechtsanwalt Stephan Kemmerich