An dieser Stelle haben wir bereits im Juni 2017 darauf hingewiesen, dass private Dienstleister aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht mit Geschwindigkeitsmessungen im Auftrage einer Kommune betraut werden dürfen, die dann zu der Erstellung von entsprechenden Bußgeldbescheiden wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen führen.
Dies wurde nunmehr auch durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt (Beschluss vom 06.11.2019, Aktenzeichen – 2 Ss-OWi 942/19 -).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist zutreffend darauf hin, dass die einem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Messungen grundsätzlich nicht durch Angestellte einer privaten GmbH oder sonstigen Privatpersonen durchgeführt werden dürfen.
Entsprechend hieraus resultierende Bußgeldbescheide hält das OLG Frankfurt am Main insgesamt für rechtswidrig.
Da auch in Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Kommunen durch Privatfirmen entsprechende Messungen durchführen lassen, ist jedem Betroffenen anzuraten, die Korrektheit der entsprechenden Messung anwaltlich überprüfen zu lassen.
Das OLG Frankfurt hat mit seiner Entscheidung die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und klar und deutlich darauf hingewiesen, dass hoheitliches Handeln nicht auf private Personen übertragen werden darf.
Rechtsanwalt Wulf