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09.12.2019

Weihnachtszeit/Onlinezeit Wer trägt das Transportrisiko?

Die Vorweihnachtszeit ist sicherlich für Online-Unternehmen die aktivste Zeit, da hier der größte Umsatz im ganzen Jahr getätigt wird

Da die per online bestellten Waren geliefert werden müssen, stellt sich die Frage, wer haftet für Schäden, die während des Transports vom Handelsunternehmen zum Kunden vorkommen; d. h. wer trägt das Transportrisiko?

Transportrisiko ist das finanzielle Risiko, welches dann entsteht, wenn eine Ware bestellt wird, sie aber auf dem Transportwege beschädigt wird und/oder abhandenkommt.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Verkäufer auf seine Kosten zum zweiten Mal die Ware neu liefern muss oder ob der Kunde ein zweites Mal bestellen und erneut bezahlen muss.

Bei derartigen Fällen handelt es sich um einen Versendungskauf und für Haftungsfragen ist hier der sogenannte Gefahrübergang von entscheidender Bedeutung.

Dieser ist in § 447 BGB geregelt.

Nach dieser Bestimmung trägt ein Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Angestellten übergibt. Doch diese Vorschrift gilt nicht uneingeschränkt, sondern Online-Händler müssen darauf achten, dass diese Regelung nicht beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf greift.

Bei diesem trägt nämlich der Händler das Transportrisiko.

Gemäß § 474 Abs. 1 BGB handelt es sich um den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher bei einem Unternehmer.

Sollte ein solches Geschäft vorliegen, so wird der Verbraucher § 474 Abs. 4 BGB privilegiert und die Vorschrift zur Gefahrtragung gemäß § 447 BGB gilt dann nicht. Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt daher grundsätzlich der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.

Sollte der Besteller kein Verbraucher sein, so tritt wieder die gesetzliche Regelung ein, wonach der Käufer das Risiko einer Beschädigung der Ware trägt, sobald diese dem Transportunternehmen anvertraut wurde.

Es stellt sich weiter die Frage, wer trägt den Schaden, wenn der Verbraucher den Vertrag widerrufen hat und bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer die Ware beschädigt wird oder auch verlorengeht.

Nach der nur bis Juni 2014 geltenden Rechtslage trug der Händler als Unternehmer gemäß § 357 Abs. II Satz 2 BGB alte Fassung bei Widerruf und Rückgabe die Kosten und die Gefahr der Rücksendung der Ware.

Wurde auf dem Rücktransport oder dem Postwege die Ware beschädigt oder ging verloren, so musste der Verbraucher in diesen Fällen nicht zahlen, sondern der Verkäufer.

Der Verbraucher hatte lediglich die Nachweispflicht dafür, dass er die Ware überhaupt zurückgesandt hat.

Dementsprechend sollten Verbraucher die entsprechenden Anlieferungsbelege bis zur vollständig Rückabwicklung des Kaufvertrages gut aufbewahren.

Falls die Ware beschädigt beim Verkäufer abgeliefert wurde, war fraglich, ob diese vom Verbraucher beschädigt worden war oder diese beim Transport beschädigt wurde.

Die entsprechende Beweislast oblag dem Verkäufer.

Einen Nachweis konnte dieser nur dann führen, wenn die Ware keine typischen Transportschäden aufwies, sondern Schäden hatte, die auf eine unsachgemäße Handhabung durch den Verbraucher hindeuteten.

Dem Verbraucher oblag die Pflicht, die Ware ordnungsgemäß und in geeigneter Weise zu verpacken und zu versenden.

War Grund für die Beschädigung der Ware, dass diese nicht ordnungsgemäß verpackt worden war, so musste der Händler dies nicht akzeptieren. So sollte Glas oder zerbrechliche Ware nicht ohne zusätzliche schützende Umverpackung und außerdem nicht lose verschickt werden.

Es galt die Regel, dass eine Verpackung dann ordnungsgemäß und geeignet war, wenn sie dieselbe Beschaffenheit aufwies, wie bei der Hinsendung.

Seit dem 13. Juni 2014 wurde aber der § 357 Abs. II Satz 2 BGB alte Fassung vollständig geändert.

Es bleibt die Regelung zur Gefahrtragung bei Rücksendung erhalten, allerdings ist diese Vorschrift nun in § 355 Abs. III Satz 4 BGB geregelt.

Der Händler muss daher das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der bestellten Ware auch dann tragen, wenn nach seinen AGB oder laut der Widerrufsbelehrung der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss.

Außerdem enthält § 357 BGB nun eine abschließende Regelung von Fällen, in denen der Verbraucher Wertersatz im Rahmen des Widerrufs leisten muss.

Eine Ersatzpflicht im Falle der Beschädigung des Verlustes der Ware bei deren Rücksendung ist aber nicht geregelt.

Zusammenfassend ist festzustellen, wenn bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer nach Widerruf des Verbrauchers die Ware verlorengeht oder beschädigt wird, so trägt der Verkäufer das Risiko. Er hat also den finanziellen Schaden zu tragen, sollten ihm keine Ansprüche gegen den Transportunternehmer zustehen.

Hat der Verbraucher die Ware in nicht geeignetem Zustand verpackt, so dass die Ware aus diesem Grunde bei der Rücksendung beschädigt wurde, hat der Verbraucher für den Schaden aufzukommen.

Allerdings muss der Verkäufer dem Verbraucher diesen Sachverhalt nachweisen.

 

Rechtsanwalt Kemmerich

 

 
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