An dieser Stelle hatten wir am 27.04.2020 darauf hingewiesen, dass am 28.04.2020 die neue Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten ist und diese massive Verschärfungen für Autofahrer mit sich gebracht hat.
Zwischenzeitlich hat sich allerdings herausgestellt, dass die neue Verordnung aufgrund eines Formfehlers nichtig ist und daher als Rechtsgrundlage für die angeordnete Verschärfung ungeeignet ist.
Unklar ist im Moment noch, ob jetzt schlicht und einfach wieder die alte Bußgeldkatalogverordnung gilt. Dies scheint problematisch zu sein.
Im Augenblick kann daher nur jedem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens geraten werden, sich anwaltlich beraten zu lassen und ggfls. Einspruch gegen einen zu erwartenden Bußgeldbescheid einzulegen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrverbote angeordnet worden sind oder die ansonsten erhöhten Geldbußen verhängt wurden.
Rechtsanwalt Wulf