Insbesondere die Gastronomie und Hotellerie ist durch die Corona-Krise stark gebeutelt.
Durch den inzwischen angeordneten zweiten Lockdown sind viele Hoteliers und Wirte in ihrer Existenz bedroht.
Einnahmeausfälle aufgrund der behördlichen Schließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sollten sogenannte Betriebsschließungsversicherungen ganz oder teilweise kompensieren.
Leider zeigt sich inzwischen, dass die Versicherungswirtschaft nicht bereit ist, Leistungen aus entsprechend abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen zu zahlen.
Es wird im Wesentlichen damit argumentiert, dass es sich bei der Covid-19-Infektion um eine neue Krankheit und Pandemie handelt, die nicht in der abschließenden Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes enthalten war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung.
Ob diese Argumentation aber letztlich gerichtsfest ist, um Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer zu verweigern, erscheint äußerst fraglich und hängt im Wesentlichen auch von den weiteren Details im Kleingedruckten des Versicherungsvertrages ab.
Erstinstanzliche Gerichte haben bereits unterschiedlich, d. h. mal zugunsten des Versicherungsnehmers und mal zugunsten des Versicherten entschieden.
Es kann daher jedem Hotelier oder Gastwirt nur geraten werden, mögliche Ansprüche vorab durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, sofern eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden ist.
Rechtsanwalt Wulf