Vielerorts kommt es derzeit auch in NRW zu Rückforderungen von Corona-Soforthilfen, die beispielsweise während der ersten Welle der Corona-Pandemie im März oder April 2020 ausgezahlt worden waren.
Obwohl die damalige Soforthilfe als nicht rückzahlbar beworben wurde, flattern derzeit etlichen Betroffenen Rückforderungsbescheide ins Haus.
Dies liegt daran, dass die zuständigen Behörden im Nachhinein der Auffassung sind, dass die damaligen Antragsvoraussetzungen nicht vorlagen.
Zu beachten war hierbei nämlich, dass die Corona-Soforthilfen nur dazu dienen sollten, Betriebskosten wie beispielsweise Miete, Versicherungen etc., abzudecken und nicht dafür gedacht waren, die persönlichen Einnahmen eines Antragstellers (z.B. Solo-Selbständigen) zu garantieren.
Auch durften die Kosten für etwaige Arbeitnehmer nicht in die Kalkulation einbezogen werden, da hierfür die erweiterte Anwendung des Kurzarbeitergelds gedacht war.
Den Betroffenen eines Rückforderungsbescheids ist zu raten, hierauf kurzfristig zu reagieren und sich dementsprechend auch anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Sollte die Rückforderung berechtigt sein, so ist dringend davon abzuraten, die Zahlung zu verweigern.
Anderenfalls droht nämlich noch weiteres Ungemach, da möglicherweise bei fehlerhaftem Bezug der Corona-Soforthilfe unter Angabe falscher Angaben auch ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB in Betracht kommt und dementsprechend auch ein Strafverfahren gegen den Betroffenen zusätzlich eingeleitet werden kann.
Rechtsanwalt Wulf