Aktuelles

05.07.2021

Sind Lasermessungen noch rechtmäßig?

In letzter Zeit haben die obersten deutschen Gerichte wegweisende Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit von Lasermessungen zur Geschwindigkeitskontrolle ohne Datenspeicherungen getroffen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Saarbrücken in seinem Urteil vom 05.07.2019 festgestellt, dass eine Lasermessung ohne Datenerhebung grundsätzlich unzulässig ist mit der Folge, dass entsprechende Geräte im Saarland nicht mehr benutzt werden dürfen.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2020 betont, dass der Betroffene einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten habe, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Messung überhaupt zu ermöglichen. Wir hatten am 19.01.2021 an dieser Stelle eingehend über diese Entscheidung berichtet.

Die Frage ist nun, was in NRW gilt.

Bislang wurden die beiden obergerichtlichen Entscheidungen offensichtlich von der Rechtsprechung in NRW völlig ignoriert und die betroffenen Messgeräte werden weiterhin für Geschwindigkeitsmessungen eingesetzt, obwohl überhaupt keine Messdaten vorhanden sind.

Diese Praxis ist im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Deutschland nicht mehr vertretbar.

So könnte es ja beispielsweise bei einem bestimmten Geschwindigkeitsverstoß in NRW zu einem Fahrverbot kommen, während dem gegenüber im Saarland überhaupt keine Sanktion erfolgt.

Es herrscht somit beim Thema Verhängung von Bußgeldern und Fahrverboten ein unakzeptabler Flickenteppich in Deutschland.

Die Rechtsprechung ist aufzurufen, hier zu einer einheitlichen Linie zu finden und sämtliche Messgeräte, deren Messung im Nachhinein überhaupt nicht überprüfbar ist, aus dem Verkehr zu ziehen.

Jedem Betroffenen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nur zu raten, sich umgehend anwaltlicher Hilfe zu bedienen und sodann entsprechende Rechtsmittel einzulegen.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 
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