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12.10.2021

Was tun bei Handwerkerpfusch?

Regelmäßig taucht die Frage auf, wie sich ein Kunde bei nicht ordnungsgemäßen Handwerkerleistungen zu verhalten hat.

Handwerkerleistungen sind im Gesetz als Werkvertrag bezeichnet und betreffen grundsätzlich alle Arbeiten, bei denen im Ergebnis ein Unternehmer etwas fertig stellen muss.

Dies kann beispielsweise eine konkrete Autoreparatur sein oder aber die Sanierung eines Badezimmers, die Erstellung einer Mauer oder sonstige handwerkliche Leistungen.

Wie verhält man sich nunmehr richtig, wenn der Handwerker eine mangelhafte Arbeit abgeliefert hat.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 641 BGB die sogenannte Werkleistung des Handwerkers nur dann überhaupt fällig und somit zahlbar wird, wenn der Auftragnehmer (Kunde) vorher das Werk als ordnungsgemäß abgenommen (Abnahme) hat.

Dementsprechend ist bereits an dieser Stelle jedem Kunden zu raten, keinesfalls eine Abnahmebestätigung oder sogenannte Fertigstellungsbescheinigung zu unterzeichnen, sofern die handwerkliche Leistung noch nicht vollendet oder gar mangelhaft ist.

Ist das Gewerk mangelhaft, so reicht es allerdings auch nicht aus, einfach keine Zahlungen zu tätigen.

Vielmehr muss der Kunde und Auftraggeber dem entsprechenden Unternehmen immer schriftlich eine Nachfrist zur Behebung der festgestellten Mängel geben, damit der Unternehmer in die Lage versetzt wird, seine Handwerksleistungen noch fertig zu stellen oder ordnungsgemäß zu beenden.

Erst nach dieser Fristsetzung können Kunden Rechte geltend machen, die beispielsweise den Mangel durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des ursprünglichen Unternehmers zu beseitigen, vom Vertrag zurückzutreten oder ggfls. sogar Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Da das Werkvertragsrecht sich als relativ komplexe Rechtsmaterie darstellt, ist Kunden anzuraten, sich im Zweifelsfall rechtzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit die Rechtswahrung und der richtige Verfahrensablauf sichergestellt werden kann.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 
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