Seit geraumer Zeit beherrschen sogenannte Klima-Kleber die Medien mit ihren Blockadeaktionen.
In der Regel kleben sich Aktivisten auf stark befahrenen Straßen fest und blockieren damit den gesamten Verkehr, was natürlich zu erheblichem Unmut der betroffenen Verkehrsteilnehmer führt.
Umstritten ist nun, ob sich der blockierte Verkehrsteilnehmer eigenmächtig wieder freie Fahrt verschaffen kann, indem er den oder die blockierenden Aktivisten von der Straße selbständig entfernt.
Geht man davon aus, dass sich die blockierenden Klima-Aktivisten einer strafbaren Nötigung gem. § 240 StGB schuldig gemacht haben, so wäre ein eigenhändiges Entfernen dieser Blockierer grundsätzlich straffrei und im Rahmen des Notwehrrechts gem. § 32 StGB erlaubt.
Dies gilt wohl jedenfalls dann, wenn sich die Aktivisten noch nicht auf der Straße festgeklebt haben und mit der Entfernung derselben keine körperlichen Schäden verbunden wären.
Dass das eigenmächtiges Entfernen auch bei Klima-Klebern rechtmäßig ist, die sich bereits festgeklebt haben und durch das eigenmächtige Entfernen möglicherweise verletzt werden, erscheint allerdings bereits fraglich.
Zu bedenken ist nämlich auch, dass sich die Klima-Aktivisten selbst grundsätzlich auch auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Sinne einer sogenannten Spontan-Demonstration berufen können.
Noch schwieriger wird die Lage, wenn bereits die Polizei vor Ort ist.
In diesem Fall sollte jeder betroffene Verkehrsteilnehmer die Auflösung der rechtswidrigen Blockadeaktion der Polizei überlassen und nicht selbst in das Geschehen eigenmächtig eingreifen.
Es dürfte dann nämlich Aufgabe der zuständigen Polizeibehörden sein, die Aktion demonstrationsrechtlich korrekt einzustufen und ggfls. die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu veranlassen.
Als Fazit ist daher festzustellen, dass ein eigenmächtiges Entfernen etwaiger Straßenblockierer mit erheblichen Risiken verbunden ist und daher nur in Ausnahmefällen empfehlenswert sein dürfte.
Rechtsanwalt Wulf