Wir hatten an dieser Stelle bereits darüber berichtet, dass Geschwindigkeitsmessungen mit bestimmten Laser-Messgeräten höchst problematisch sind, da bei diesen Messverfahren keine Daten auf dem Gerät gespeichert werden und es im Nachhinein nicht mehr möglich ist festzustellen, ob Mess- oder Ablesefehler zu einem möglicherweise fehlerhaften Ergebnis geführt haben.
Aufgrund dieser Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof des Saarlandes bereits am 05.07.2019 entschieden, dass dieses unsichere Messverfahren im Saarland nicht mehr verwendet werden darf. Vielmehr sei sicherzustellen, dass die in Zukunft eingesetzten Messgeräte die für die Geschwindigkeitsmessung erforderlichen Daten auch speichern, damit diese im Nachhinein und insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens noch überprüft werden können.
Dieser zutreffenden Entscheidung haben sich diverse Instanzgerichte auch im Saarland und insbesondere in Bayern angeschlossen, die ebenfalls die Messung mit Laser-Messgeräten ohne Datenspeicherung für grundsätzlich unzulässig halten.
In einem aktuellen Fall hatte sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsbeschwerde-Instanz mit dieser Problematik zu befassen.
In seinem Beschluss vom 04.01.2023 sah das Oberlandesgericht allerdings keine Rechtsverletzung des Betroffenen. Die rechtlich erheblichen Argumente des Verwaltungsgerichts Saarbrücken wurden schlichtweg ignoriert.
Als Fazit ist somit festzustellen, dass das Land Nordrhein-Westfalen wohl zunächst daran festhalten möchte, die veralteten Laser-Messgeräte weiter für Geschwindigkeitskontrollen einzusetzen.
Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist diese rechtliche Praxis allerdings nicht vertretbar, so dass Betroffenen weiter angeraten werden kann, sich gegen derartige Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen.
Rechtsanwalt Wulf